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dung in vorgeschriebener Zeit vorlegen zu
koͤnnen.
Nach erfolgter hoher Verfuͤgung werden
alsdann die zur Aufnahme bestimmten
Individuen durch die betreffenden Ober,
ämter in Kenntniß gesehßt werden.
Stuttgart den 16. August 1825.
Walz.
B.) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung in Betreff der Cultur-Veränderung bei Weinbergen
Seine Königliche Majestät haben
vermöge höchster Entschließung dom :- v. M.
genehmigt, daß in Fällen, wo Weinberge-
Besitzer es ihrem Vortheile angemessen
finden, ihre Weinberge in der Eultur zu
verändern, künftig, in so ferne kein poli-
zeiliches oder privatrechtliches Hinderniß
dabei vorwaltet, die Erlaubniß hiezu, wel-
che bisher bei den Kreis-Finanz-Kammern
einzuholen war, von den Cameral-Aemtern
ertheilt, auch die Surrogatgelder für den
abgehenden Weinzehnten aus dergleichen
in der Cultur veränderten Weinbergen,
woferne der Zehnte dem Staate gehbre,
nicht nach dem höhern NRohertrage, den
das in der Bauart veränderte Gut als.
Weinberg abgeworfen hat, sondern nach
demjenigen Rohertrage, den es bei der
neuen Bauart gewähren wird, bemessen
werde, wenn solches mit den abgeschlossenen
mehrjährigen Weinzehnt-Pacht-Verträgen
sich vereinigen lassen wird.
Die Cameral-Aemter haben hiebei eben
dasselbe zu beobachten, was ihnen wegen
anderer ihnen zur Erledigung zugewiesenen
Cultur, Veränderungs, Gesuche durch die
Verordnung vom 2:1. November 13:21
(Reg. Bl. S. 829) zur Pflicht gemacht
worden ist.
Wenn übrigens ein Gut, das bieher
nicht mit dem Weinbergs-Rechte versehen
war, von dem Besitzer dem Weinbau ge-
widmet werden will; so ist die Erlaubniß
biezu, wie bisher, bei der betreffenden
Kreis-Finanz= Kammer nachzusuchen.
Dieses wird hiemit zur Nachricht und
Nachachtung allgemein bekannt gemacht.
Stuttgart den 1. September 18-5.
Für den Finanz-Minisier:
Weisser.
Am 5. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vont Monat Juli d. J. qusgegeben worden-
Gchdruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.