Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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selben, nachdem der Gemeinderath 
zuvor die Glaubhaftigkeit der ihm uͤber 
die Art und den Betrag des Heirath- 
guts gemachten Angabe sorgsältig ge- 
prüft hat, unter der namentlichen An- 
führung der Person, von welcher das 
Helrathgut gegeben oder versprochen 
ist, und unter der Bemerkung, daß 
dieselbe die Mittel zur Abgabe eines 
solchen Heirathguts besite, besonders 
auszudrücken. Uebrigens wird auch 
das Heirathgut nach den im Formu- 
lar angegebenen Rubriken aufgefährt. 
4) In Gemäeheit der Verordnung vom 
19. März 1800 (Staats- und Regie- 
rungs-Blatt S. 49) wird über das 
zu ertheilende Zeugniß im Gemeinde- 
rath förmlich abgestimmt, und der 
Beilage 
Königreich Württemberg. 
Oberamt 
Gemeinde 
Gemeinde-Raths= Protokoll 
dom 18 
Bl. 
gefaßte Beschluß indas Gemeinderaths- 
Protokoll eingetragen. Das Blatt 
des Eintrags wird auf der Urkunde 
bemerkt. 
5) An die Stelle des bisherigen For- 
mulars einer Bürgerrechts-Verzichts- 
Urkunde tritt 
a. bei dem Umzug aus einem Ort 
des Königreichs in den anderen das 
in der Beilage B, 
b. bel der Auswanderung das in der 
Beilage C, 
gegebene Formular. 
Die K. Oberämter, Stadt= und Ge- 
meinderäthe haben sich hiernach gebührend 
zu achten. 
Stuttgart den 5. September 1835. 
Schmidlin. 
Lit. 4. 
Auf Ansuchen des (der) dder vollständige Name) von 
welche er) die Absicht erklärt hat, sich zu 
niederzulassen, wird von dem unterzelchneten Stadt= (Gemeinde-) Rath beur- 
kundet, 
1) daß gedachte (r) 
(die ehbeliche Tochiter) des 
der eheliche Sohn 
und seiner Gattin
	        
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