Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

schriebenen Verrichtungen in Gemein- 
de-Stiftungs- und Privat-Waldun- 
gen, wenn nämlich das K. Forstper- 
sonal von den Wald= Besißern selbst 
dazu ausgefordert worden ist; z. B. 
bel besondern Wald-Augenscheinen, 
bei Uebertragung der besondern Auf- 
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Regulatios vom 17. Juni 183 Mmihre An- 
wendung finden. 
Bei den Verrichtungen innerhalb des 
Amts-Bezirks hat zu beziehen: 
sicht uber Weg und Cultur-Arbei- 
ten, bei Anwohnung von Holz-Ver- 
kaͤulen. 
4.) Bei amtlichen Verrichtungen außer- 
halb des Reoiers oder Amts-Bezirks, 
mit Ausnahme der Amts-Verwese= 
reien, in welchem Falle besondere 
Bestimmungen erfolgen. 
5.) Bei ganz ungewöhnlichen Ereignis-= 
sen, bei Waldbränden, Waldstreifen2c. 
Bei den Verrichtungen außerhalb des 
Amts--Vezirks darf in den vorbezeichneten 
Fällen nach dem Edikte vom 7. Juni 1818 
angerechnet werden: 
von dem Oberfbrster für einen Tag fl. 
— — Förster und Forst-Assistenten 3 fl. 
— — Forstwart und Waldschüßenen fl. 
wobei jedoch in Ansehung der Verrech- 
nungsform die Bestimmungen des Diäten= 
der Oberförster fl. —kr. 
— Förster und Forst-Assistent # fl. 5ok## 
— Forstwart — JSokr. 
— MWaldschüße 24kr. 
woneben jedoch eine weitere Anrechnung 
unter keinerlei Vorwand Statt haben darf. 
Uebrigens finden bei dem Forslpersonale 
in Ansehung der von Gemeinden, Stiftun- 
gen oder Privaten zu beziehenden Ent- 
schädigungen die Bestimmungen der 96#.2) 
und 40% des Organisations= Edikts Nro. V. 
vom 31. December 1313 dergestalt An- 
wendung, daß dieselbe nach vorher erfolg- 
ter Legitimation der betreffenden Finanz= 
Kammer, nur von den Cameral-Amts- 
Cassen, welche solche wieder einzuziehen 
haben, erhoben, und nicht von den Amts- 
Untergebenen unmittelbar eingezogen wer- 
den dürfen. 
Stuttgart den 5. September 13:5. 
Weckherlin.
	        
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