schriebenen Verrichtungen in Gemein-
de-Stiftungs- und Privat-Waldun-
gen, wenn nämlich das K. Forstper-
sonal von den Wald= Besißern selbst
dazu ausgefordert worden ist; z. B.
bel besondern Wald-Augenscheinen,
bei Uebertragung der besondern Auf-
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Regulatios vom 17. Juni 183 Mmihre An-
wendung finden.
Bei den Verrichtungen innerhalb des
Amts-Bezirks hat zu beziehen:
sicht uber Weg und Cultur-Arbei-
ten, bei Anwohnung von Holz-Ver-
kaͤulen.
4.) Bei amtlichen Verrichtungen außer-
halb des Reoiers oder Amts-Bezirks,
mit Ausnahme der Amts-Verwese=
reien, in welchem Falle besondere
Bestimmungen erfolgen.
5.) Bei ganz ungewöhnlichen Ereignis-=
sen, bei Waldbränden, Waldstreifen2c.
Bei den Verrichtungen außerhalb des
Amts--Vezirks darf in den vorbezeichneten
Fällen nach dem Edikte vom 7. Juni 1818
angerechnet werden:
von dem Oberfbrster für einen Tag fl.
— — Förster und Forst-Assistenten 3 fl.
— — Forstwart und Waldschüßenen fl.
wobei jedoch in Ansehung der Verrech-
nungsform die Bestimmungen des Diäten=
der Oberförster fl. —kr.
— Förster und Forst-Assistent # fl. 5ok##
— Forstwart — JSokr.
— MWaldschüße 24kr.
woneben jedoch eine weitere Anrechnung
unter keinerlei Vorwand Statt haben darf.
Uebrigens finden bei dem Forslpersonale
in Ansehung der von Gemeinden, Stiftun-
gen oder Privaten zu beziehenden Ent-
schädigungen die Bestimmungen der 96#.2)
und 40% des Organisations= Edikts Nro. V.
vom 31. December 1313 dergestalt An-
wendung, daß dieselbe nach vorher erfolg-
ter Legitimation der betreffenden Finanz=
Kammer, nur von den Cameral-Amts-
Cassen, welche solche wieder einzuziehen
haben, erhoben, und nicht von den Amts-
Untergebenen unmittelbar eingezogen wer-
den dürfen.
Stuttgart den 5. September 13:5.
Weckherlin.