Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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II Berfägungen der Departement. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfägung in Betreff der bevorstehenden Weinkete. 
Aus Veranlassung der bevorstehenden 
Weinlese wird sowohl zur Rachachtung für 
die K. Cameral-Beamten, welche Weinge- 
fälle zu verwalten haben, 
als auch zur 
Nachricht für die Orts-Vorsieher und 
Weinberg-Besttzer Folgendes bekannt ge- 
macht: 
Um den Zweck einer verbesserten Wein- 
bereitung soviel als mdalich zu beför- 
dern, haben Seine Königliche Ma- 
jestät nachstehende, schon für den näch- 
sten Herbst und bis auf weitere Ver- 
ordnung Statt findende, Erleichterun- 
gen zu genehmigen geruht: 
1) In Orten, wo der Staat den Wein- 
Zehenten zu beziehen hat, und dieser 
nicht in Trauben oder in rauhem 
Most unter den Weinbergen gereicht 
wird, ist den Weinberg-Besißern in 
Ansehung desjenigen Ertrags ihrer 
Weinberge, welcher zu Wein= Berei- 
tungs-Versuchen nach den Vorschl#- 
gen der für Wein-Verbesserung beste- 
henden Gesellschaft verwendet wird, 
auf vorgängige Anzeige bei den Cg- 
meral, Beamtien die Natural-Zehent= 
Entrichtung zu erlassen und dagegen 
ein nach den örtlichen Zehent-Wein- 
preisen zu berechnender Geld= Ansasz 
zu machen. 
2) Denjenigen Weinberg = Besther#, 
welche von ihren sämtlichen Weinber- 
gen auf einer Markung ein Zehert- 
Surrogatgeld reichen und ihre Wein- 
berge auf eine musterhafte Weise ke- 
handeln, ist auf Ansuchen bei der 
Orts= Polizei-Behörde (dem Schult- 
heißen) die Zeit des Lesens ihrer 
Trauben auf ein oder mehreremale, 
je nachdem dieselbe reifen, unabhängig 
von dem segenannten Herbstsaße, frei- 
zugeben. 
3) Richt nur die Weinberg-Veslker 
der ebengedachten Art, (Pel.) zumal 
wenn sie bei der Wein-Bereiturg ein 
Vrrfahren beobachten, das die Be- 
nühung einer Kelter entbehrlich macht; 
sondern auch diejenigen, deren Wein, 
berg= Ertrag zu den von der Wein- 
Verbesserungs= Gesellschaft bezeichne-
	        
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