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II Berfägungen der Departement.
Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfägung in Betreff der bevorstehenden Weinkete.
Aus Veranlassung der bevorstehenden
Weinlese wird sowohl zur Rachachtung für
die K. Cameral-Beamten, welche Weinge-
fälle zu verwalten haben,
als auch zur
Nachricht für die Orts-Vorsieher und
Weinberg-Besttzer Folgendes bekannt ge-
macht:
Um den Zweck einer verbesserten Wein-
bereitung soviel als mdalich zu beför-
dern, haben Seine Königliche Ma-
jestät nachstehende, schon für den näch-
sten Herbst und bis auf weitere Ver-
ordnung Statt findende, Erleichterun-
gen zu genehmigen geruht:
1) In Orten, wo der Staat den Wein-
Zehenten zu beziehen hat, und dieser
nicht in Trauben oder in rauhem
Most unter den Weinbergen gereicht
wird, ist den Weinberg-Besißern in
Ansehung desjenigen Ertrags ihrer
Weinberge, welcher zu Wein= Berei-
tungs-Versuchen nach den Vorschl#-
gen der für Wein-Verbesserung beste-
henden Gesellschaft verwendet wird,
auf vorgängige Anzeige bei den Cg-
meral, Beamtien die Natural-Zehent=
Entrichtung zu erlassen und dagegen
ein nach den örtlichen Zehent-Wein-
preisen zu berechnender Geld= Ansasz
zu machen.
2) Denjenigen Weinberg = Besther#,
welche von ihren sämtlichen Weinber-
gen auf einer Markung ein Zehert-
Surrogatgeld reichen und ihre Wein-
berge auf eine musterhafte Weise ke-
handeln, ist auf Ansuchen bei der
Orts= Polizei-Behörde (dem Schult-
heißen) die Zeit des Lesens ihrer
Trauben auf ein oder mehreremale,
je nachdem dieselbe reifen, unabhängig
von dem segenannten Herbstsaße, frei-
zugeben.
3) Richt nur die Weinberg-Veslker
der ebengedachten Art, (Pel.) zumal
wenn sie bei der Wein-Bereiturg ein
Vrrfahren beobachten, das die Be-
nühung einer Kelter entbehrlich macht;
sondern auch diejenigen, deren Wein,
berg= Ertrag zu den von der Wein-
Verbesserungs= Gesellschaft bezeichne-