rath desjenigen Orts berufen, dem die
Besitzung in polizeilicher Hinsicht zuge-
theilt ist.
Fuͤr jede Gemeinde oder grundherrliche
Besitzung wird ein besonderes Schaͤtzungs-
Protokoll aufgenommen.
K. 3.
Die nach g. 2 gebildete Schaͤtzungs-
Commission erhebt den Schaden dergestalt,
vdaß sie von Cultur-Art zu Cultur-Art und
bei den Aeckern von einer Zellg (Flur,
Oesche) zur andern die Felder beaugen-
scheinigt und das Verhaͤltniß ausmittelt,
in welchem der — durch das Gewitter zer-
nichtete zu dem zuvor zu hoffen gewesenen
ganzen Jahrs Ertrag sich befindet, ob z. B.
der letztere ganz, zur Haͤlfte, zum dritten
Theil zerstoͤrt worden sey?
Den Schaͤtzern wird zur Pflicht gemacht,
da, wo nicht der ganze Flaͤchen-Gehalt
einer Cultur-Art beschädigt ist, das Flä-
chenmaß des beschädigten Theils nach Ver-
hältniß des Ganzen möglichst genau zu
schaͤtzen.
Ebenso ist, wenn zwar der gesammte
Flächen-Gehalt einer Cultur= Art, aber
in verschiedenen Graden, beschädigt ist, die
Morgenzahl nach den verschiedenen Gra-
den der Beschädigung durch Schätung
quszumitteln.
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Das Urtheil eines jeden einzelnen Mit-
tlieds der Schäßungs-Commission ist in
das Protokoll speciell aufzunehmen, und
im Fall einer Meinungs= Verschiedenheit
ein Durchschnitt zu ziehen.
C. 4.
Da die Schähbungen, welche unmittelbar
nach entstandenem Unglück vorgenommen
werden, darum nicht selten einer Verän-
derung unterliegen, well dte — dem Ha-
gel oder der Ueberschwemmung nachge-
folgte gute Witterung den anfänglich ge-
schäßten Schaden vermindert, oder weil
ein Wieder = Anbau des betroffenen Fel,
des möglich geworden und gelungen ist,
so ist es nothwendig, daß die erste Schäbung
unmittelbar vor der Erndte revidirt und
dabei erhoben werde, ob und in welchem
Maße der ersimals geschätzte Schaden sich
vermindert habe.
Diese Revision ist von der nach §. 2 ge-
bitldeten Schätzungs-Commission vorzu-
nehmen.
G. 5.
Ist die. Revision geschehen, so hat der
Orts-Vorstand das Taxations- Protokoll
an das betreffende Oberamt einzusenden,
welches sofort den Betrag des Nachlasses
sowohl an der Grund-Steuer, als bei