Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

rath desjenigen Orts berufen, dem die 
Besitzung in polizeilicher Hinsicht zuge- 
theilt ist. 
Fuͤr jede Gemeinde oder grundherrliche 
Besitzung wird ein besonderes Schaͤtzungs- 
Protokoll aufgenommen. 
K. 3. 
Die nach g. 2 gebildete Schaͤtzungs- 
Commission erhebt den Schaden dergestalt, 
vdaß sie von Cultur-Art zu Cultur-Art und 
bei den Aeckern von einer Zellg (Flur, 
Oesche) zur andern die Felder beaugen- 
scheinigt und das Verhaͤltniß ausmittelt, 
in welchem der — durch das Gewitter zer- 
nichtete zu dem zuvor zu hoffen gewesenen 
ganzen Jahrs Ertrag sich befindet, ob z. B. 
der letztere ganz, zur Haͤlfte, zum dritten 
Theil zerstoͤrt worden sey? 
Den Schaͤtzern wird zur Pflicht gemacht, 
da, wo nicht der ganze Flaͤchen-Gehalt 
einer Cultur-Art beschädigt ist, das Flä- 
chenmaß des beschädigten Theils nach Ver- 
hältniß des Ganzen möglichst genau zu 
schaͤtzen. 
Ebenso ist, wenn zwar der gesammte 
Flächen-Gehalt einer Cultur= Art, aber 
in verschiedenen Graden, beschädigt ist, die 
Morgenzahl nach den verschiedenen Gra- 
den der Beschädigung durch Schätung 
quszumitteln. 
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Das Urtheil eines jeden einzelnen Mit- 
tlieds der Schäßungs-Commission ist in 
das Protokoll speciell aufzunehmen, und 
im Fall einer Meinungs= Verschiedenheit 
ein Durchschnitt zu ziehen. 
C. 4. 
Da die Schähbungen, welche unmittelbar 
nach entstandenem Unglück vorgenommen 
werden, darum nicht selten einer Verän- 
derung unterliegen, well dte — dem Ha- 
gel oder der Ueberschwemmung nachge- 
folgte gute Witterung den anfänglich ge- 
schäßten Schaden vermindert, oder weil 
ein Wieder = Anbau des betroffenen Fel, 
des möglich geworden und gelungen ist, 
so ist es nothwendig, daß die erste Schäbung 
unmittelbar vor der Erndte revidirt und 
dabei erhoben werde, ob und in welchem 
Maße der ersimals geschätzte Schaden sich 
vermindert habe. 
Diese Revision ist von der nach §. 2 ge- 
bitldeten Schätzungs-Commission vorzu- 
nehmen. 
G. 5. 
Ist die. Revision geschehen, so hat der 
Orts-Vorstand das Taxations- Protokoll 
an das betreffende Oberamt einzusenden, 
welches sofort den Betrag des Nachlasses 
sowohl an der Grund-Steuer, als bei
	        
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