Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

2) bei Arrestsachen, insofern der Arrest 
erkannt ist; 
14) bei Rechts= Streitigkeiten über Ali- 
mente, wenn diese zuerkannt sind. 
Ein Erkenntniß auf Eröffnung des förm- 
lichen Concurses kann nur im Wege des 
Recurses binnen dreißig Tagen bei dem 
Ober-Tribunal angefochten werden. 
Durch Ergreifung dieses Recurses wer- 
den die zur Sicherheit der Gläubiger er- 
forderlichen Verfügungen nicht gehemmt 
oder aufgehoben. 
Abschnitt U. 
Von den Förmlichkeiten der Appellation zund 
dem Appellations-Verfahren. 
#. 11. 
Ole Berufung an das Ober-Tribunal 
tgeschieht bei dem Fürstlichen Appellations- 
Gericht entweder unmittelbar nach erfolgter 
Kundmachung des beschwerenden Erkennt- 
alsses mündlich zum Protokoll, oder schrifr- 
lich mittelst einer zu übergebenden An- 
zeige. 
Hierbei ist die Parthei nicht verbunden, 
ihre Beschwerden auszudrücken. 
K. 17. 
Der Termin zu Einlegung der Berufung 
ist auf zehen Tage, von der Bekanntma-= 
chung des Erkenmtisses an, festgesebt, wo- 
bei der Tag der Publikation nicht eingerech- 
net wird. Dieser Termin ist unerstrecklich; 
die Versäumniß desselben zieht den Verlust 
des Rechtsmittels nach sich. 
Eine bloße Protestation gegen das Ur- 
theil ist nicht als Appellation zu betrachten. 
. 13. 
Wenn das beschwerende Erkenntniß der 
Orte selbst, sondern an dem Orte ihres 
Aufenthaltes durch schriftliche Zustellung 
Publicirt wird; so ist von dem Fürstlichen 
Appellations-Gerichte die Gerichts-Stelle, 
in deren Bezirk der Aufemhalts-Ort der 
Parthei liegt, um die Publikation und 
Insinuation des Urtheils, und um deren 
#ordnungsmäßige Bescheinigung zu den 
Akten anzugehen. 
Bel dieser Gerichts-Stelle kann von der 
sich beschwert erachtenden Parthei die Ap- 
Hellation binnen der Nothfrist von zehen 
Tagen mündlich eingelegt werden. Das dar#- 
ber von der Gerichts-Behörde auszustellen- 
de Certifikat muß jedoch binnen zwanzig 
Tagen, von dem Tage nach der Publikation 
des Urtheils an gerechnet, dem Fürstlichen 
Appellations= Gerichte durch die appelli- 
rende Parthei vorgelegt werden. 
Bei Versämmung dieser unerstrecklichen 
Frist wird die Appellation für desert an- 
gesehen.
	        
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