Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Rechts-Anwi#te, wenn sie auch nicht im d. M. zu verordnen geruht, daß in dem 
unmittelbaren Staats-Diensie stehen, den, kaum bezelchneten Falle die Eingangs er- 
noch die Ehren-Vorzäge der Staats-Diener wöähnte Bestimmung der Tax-Ordnung 
genießen und ein offentliches Iustiz-Amt nicht zur Anwendung kommen soll. 
beklelden, haben Seine Königliche Ma- Stuttgart den ::. September 1825. 
jestät durch höchste Verfügung vom 20. Maucler. Weckherlin.
	        
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