Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Unter dem 16. d. M. wurde der Unter- 
lieutenant im fünften Infanterie-Regi- 
ment, v. Egloffstein, zum Oberlieute- 
nant im achten, und 
der bisherige Offiziers-Zögling des fünf- 
ten Infanterie-Regiments, Feldwebel v. 
Podewils, zum Unterlieutenant bei die- 
sem Regiment ernannt. 
Unter dem 2. v. M. erhielt der auf 
die katholische Pfarrei Granhelm, Ober-- 
amts und Dekanats Ehingen, ernannte 
Vikar Johann Freytag, von Connenwei- 
ler, und 
unter dem 6. d. M. der auf die katho- 
lische Ulrichs= Kaplanei in Hohentingen, 
Oberamts und Dekanats Saulgau, er- 
nannte Vikar Andreas Maier, von Fran- 
kenhofen, die Königliche Bestätigung. 
II. Berfügungen der Departemen tes. 
A.) Des Justiz-Departements: 
1. Des Justiz-Ministerlum. 
a Die Vollziehung verschiedener Bestimmungen des Straf-Edikts bom 19. Juli 1824 berreffend. 
In dem Art. 66 des Straf.Edikts vom 
17. Juli 1824 (Reg. Blatt S. boo) sind 
diejenigen Bestimmungen dieses Geseßzes 
näher bezeichnet, deren Vollziehung auf 
die vollständige Einrichtung der Straf- 
Anstalten ausgeseht worden. 
Nachdem nun die neuen Baueinrich= 
tungen beendigt sind, so daß die durch- 
gängige Anwendung des Geseßes Statt 
finden kann, wird hiedurch Nachstehendes 
zur offentlichen Kenntniß und zur Nach- 
achtung der betreffenden Gerichts= und 
Verwaltungs-Stellen gebracht: 
Zu Vollziehung der von den Gerich- 
ten des Koônigreichs erkannten Freiheits- 
strafen bestehen in Zukunft, unter der 
Aufsicht der K. Straf--Anstalten-Com- 
mission, folgende höhere Straf-Anstalten: 
1.) das Zuchthaus zu Gotteszell. 
Es ist zu Aufnahme derjenigen Ver- 
brecher beiderlei Geschlechts destimmt, 
welche nach dem Art. 11 des Straf= 
Edikts eine fünf= oder mehrjährige 
Freiheitsstrafe abzubüß en haben. 
#3.) Das Arbeitshaus zu Ludwigs- 
burg. In den zwei Abtheilungen 
desselben werden die in den Art. 8—10 
festgesehten Grade der Freiheitsstrase 
von Sträflingen beiderlei Geschlechmr 
erstanden.
	        
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