Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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an die Verwalter der Straf-Anstalten 
wird der nächsten Obrigkeit des Gefungenen 
zur Pflicht gemacht, welcher auch obliegt, 
von eintretenden Vermögens, Veränderun- 
gen (Pcl. 6) den Oberamts-Gerichten An- 
zeige zu thun. Die Beiträge sind jährlich, 
oder wenn die Straf-Zeit kein volles Jahr 
dauert, mit dem Ablauf derselben zum 
Einzug zu bringen. Ausstände können 
nicht nachgegeben werden. 
8. 
Der Anfangs-Termin für den Einzug 
dieser Beiträge wird auf den r. Januar 
1826 festgeseht, so daß dieselben den von 
diesem Tage an in die gerichtlichen Straf- 
Anstalten eingelieferten Gefangenen anzu- 
setzen und von ihnen einzuziehen sind. 
Stuttgart, den 2. November 1325. 
Auf Seiner Königlichen Mafestät 
besondern Befehl: 
Maucler. 
!.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, den Vellzug der K. Deklar ation vom Z3. December 1821 über die staatsrechtlichen 
Verhälenisse des rikterschaftlichen Adels betreffend. 
(Mit zwei Beilagen.) 
Unter Beziehung auf die K. Deklara- 
tion vom B. December 18:r, die staats- 
rechtlichen Verbälrnisse des vormals reichs- 
unmittelbaren Adels betreffend, und die 
K. Verordnung vom :é. d. M., die Aus- 
dehnung jener Deklaration auf den alt- 
landsäßigen Adel betreffend, wird hiemit 
das dritte Verzeichniß der ritterschaftlichen 
Familien, auf welche die Bestimmungen 
der gedachten K. Deklaration anwendbar 
sind, nebst einem Nachtrag zu den unter 
dem :6. März 1323 und 26. Oktober 1824 
verbündeten Verzeichnissen in den Beilagen 
A und B zur allgemeinen Nachachtung be- 
kannt gemacht. 
Stuttgart den 29. Oktober 18:5. 
Schmidlin.
	        
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