Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

cher Festungs-Arbeitsstrafe und 
einer Züchtigung von fünf und 
zwanzig Stockstreichen, so wie zum 
Ersahße des Schadens und der Untersu- 
chungs-Kosten verurtheilt. (d. 15. Nov.) 
15. In der Untersuchungssache von dem 
O.A. Gerichte Cannstadt wurde durch 
Erkenntniß vom 29. Oktober, eröffnet 
den 6. November, Johann Georg Otr, 
von Schlierbach, O. A. Gôppingen, we- 
gen wiederholten Concubinats und wie- 
derholten Vagirens zu fünfmonatli- 
cher Arbeitshausstrafe und zu Be- 
zahlung der Untersuchungs-Kosten ver- 
urtheilt. (d. 15. Nov.) 
16. In der Untersuchungssache von dem 
O. 2. Gerichte Stuttgart wurde durch 
Erkenntniß vom 22. September, eröff- 
net den 16. Oktober, der gewesene Ge- 
meinde-Pfleger Jakob Braun, von 
Möhringen, O. A. Stuttgart, wegen ge- 
führter Neben-Rechnungen von seinem 
Amte als Gemeinde-Pfleger entlas- 
sen, zu Bekleidung eines verrechnenden 
Amtes für unfähig erblärt und zu 
einer vier zehentägigen Gefäng= 
nifstrafe so wie zum Schadens-Er- 
saße und zu Bezahlung sämtlicher Un- 
tersuchungs = Kosten verurtheilt. (d. 
13. Nob.) 
1F. In der Untersuchungssache von dem 
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O. A. Gerichte Stuttgart wurde burch 
Erkenntniß vom 9., eröffnet den 15. 
November, Christiane Scheerer, von 
Behingen, O. A. Reutlingen, wegen 
verbotswidriger Entfernung aus ihrem 
Confinations-Orte, wegen fortgesehßten 
Vagirens, wiederholten Betrugs und. 
einer Unterschlagung, neben der von 
dem Criminal-Senate des K. Gerichts- 
hofes für den Schwarzwald-Kreis un- 
term 15. September d. J. gegen sie aus- 
gesprochenen sechsmonatlichen Zuchthaus- 
strafe zu einer weitern sechsmonatli- 
chen Arbeitshausstrafe und zu Be- 
zahlung der Untersuchungs= Kosten ver- 
urtheilt. (d. 18. Nov.) 
18. In der Untersuchungssache von dem 
O.A. Gerichte Ludwigsburg wurde durch 
Erkenntniß vom 19. September, eröffnet 
den 9. Oktober, der Festungs-Sträfling 
Georg Hoffmann, von Deubach, O. A- 
Mergentheim, wegen ordnungswidrigen 
Benehmens auf der Festung und eines 
aucgezeichneten Diebstahls zu einem 
Strafzusaße von drei Monaten und 
einer börperlichen Züchtigung von 
fünfzehen Stockstreichen, so wie 
zu Bezahlung der Untersuchungs-Kosten 
verurtheilt. (d. 23. Nov.) 
19. In der Untersuchungssache von dem 
Criminalamte Stuttgart wurde durch 
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