Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

K. 19 der Verordnung vom 2o. Juli 1809 
(Knapps Repert. Th.2, S. 595) und des 
Elrcular-Rescripts rom 9. Sept. 18:4, 
nach welchem von mehreren Söhnen eines 
mit einem herumziehenden Gewerbe sich 
nährenden Vaters nicht mehr als Einer 
die Erlaubniß zur gleichmäßigen Betrel- 
bung eincs solchen Gewerbs erhalten soll, 
verwiesen. 
K. zr. 
Die Berechtigung wird auf eine be- 
stimmte Zeit von höchstens Einem Jahre 
und auf einen bestimmten Bezirk verliehen.= 
Nach Ablauf der Zeit der Verleihung 
ist das Oberamt des Wohnorts des Be- 
rechtigten zur Erneuerung derselben in dem 
Falleermachtigt, wenn dieUmstände, welche 
die ursprüngliche Verleihung begründeten, 
sich in der Zwischenzeit nicht gendert ha- 
ben, und der Berechtigte sich keiner straf- 
baren Handkung schuldig oder verdächtig 
gemacht hat. Im entgegengesehten Falle 
ist die Erneuerung bei der Kreis= Regle- 
rung nachzusuchen, welcher auch von einer 
durch das Oberamt geschehenen Erneue- 
rung Anzeige zu machen ist. 
. 22. 
DOas Verleihungs-Patent wird von 
dem zuständigen Oberamt (§. :u) unter 
Beziehung auf die von der Kreis, Regie- 
rung oder dem Ministerium des Invern 
ertheilte Bewilligung ausgestellt. Es 
erhält die Form eines Wanderbuchs und 
muß 
1.) den vollständigen Namen, den Wohn- 
ort und das Signalement des Be- 
rechtigten, so wie, wenn derselbe 
schreiben kann, dessen vollständige 
Namens= Unterschrift, 
#:.) das Gewerbe, den Bezirk, und die 
Zeit, für welche die Verleihung er- 
theilt oder erneuert worden ist, 
S.) den Namen und die Gestalt-Be- 
schreibung der Begleiter, welche etwa- 
dem Berechtigten gestattet worden. 
sind (§. 19), 
enthalten, und mit dem auf die Enden 
des Einband-Fadens gedrückten ober- 
amtlichen Siegel versehen sepn. 
Für die Ausstellung der Patente wird 
neben den Auslagen für die Anschaffung, 
des eingebundenen Formulars zur ober- 
amtlichen Sporteln = Kasse eine Gebühr 
von fünfzehn Kreuzern (mit Einschluß 
der Siegelungs-Gebühr) bezogen. 
g. 25. 
Der Tag, an welchem der Berechtigte 
die Gewerbwanderung antritt, wird von 
der Polizel= Behörde seines Wohnorts In 
dem Patent angemerkt. Eben dieß ws- 
derholt sich, so oft er nach einem Zwischen- 
Aufenthalt zu Hause aufs Reue auf die 
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