K. 19 der Verordnung vom 2o. Juli 1809
(Knapps Repert. Th.2, S. 595) und des
Elrcular-Rescripts rom 9. Sept. 18:4,
nach welchem von mehreren Söhnen eines
mit einem herumziehenden Gewerbe sich
nährenden Vaters nicht mehr als Einer
die Erlaubniß zur gleichmäßigen Betrel-
bung eincs solchen Gewerbs erhalten soll,
verwiesen.
K. zr.
Die Berechtigung wird auf eine be-
stimmte Zeit von höchstens Einem Jahre
und auf einen bestimmten Bezirk verliehen.=
Nach Ablauf der Zeit der Verleihung
ist das Oberamt des Wohnorts des Be-
rechtigten zur Erneuerung derselben in dem
Falleermachtigt, wenn dieUmstände, welche
die ursprüngliche Verleihung begründeten,
sich in der Zwischenzeit nicht gendert ha-
ben, und der Berechtigte sich keiner straf-
baren Handkung schuldig oder verdächtig
gemacht hat. Im entgegengesehten Falle
ist die Erneuerung bei der Kreis= Regle-
rung nachzusuchen, welcher auch von einer
durch das Oberamt geschehenen Erneue-
rung Anzeige zu machen ist.
. 22.
DOas Verleihungs-Patent wird von
dem zuständigen Oberamt (§. :u) unter
Beziehung auf die von der Kreis, Regie-
rung oder dem Ministerium des Invern
ertheilte Bewilligung ausgestellt. Es
erhält die Form eines Wanderbuchs und
muß
1.) den vollständigen Namen, den Wohn-
ort und das Signalement des Be-
rechtigten, so wie, wenn derselbe
schreiben kann, dessen vollständige
Namens= Unterschrift,
#:.) das Gewerbe, den Bezirk, und die
Zeit, für welche die Verleihung er-
theilt oder erneuert worden ist,
S.) den Namen und die Gestalt-Be-
schreibung der Begleiter, welche etwa-
dem Berechtigten gestattet worden.
sind (§. 19),
enthalten, und mit dem auf die Enden
des Einband-Fadens gedrückten ober-
amtlichen Siegel versehen sepn.
Für die Ausstellung der Patente wird
neben den Auslagen für die Anschaffung,
des eingebundenen Formulars zur ober-
amtlichen Sporteln = Kasse eine Gebühr
von fünfzehn Kreuzern (mit Einschluß
der Siegelungs-Gebühr) bezogen.
g. 25.
Der Tag, an welchem der Berechtigte
die Gewerbwanderung antritt, wird von
der Polizel= Behörde seines Wohnorts In
dem Patent angemerkt. Eben dieß ws-
derholt sich, so oft er nach einem Zwischen-
Aufenthalt zu Hause aufs Reue auf die
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