Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Wanderung ausgeht, wobei zugleich die 
zu Hause zugebrachte Zeit im Patent be- 
merkt wird. 
Der Polizei-Vehoͤrde eines jeden Orts, 
wo er auf der Gewerbwanderung uͤber- 
nachtet, hat der Gewerbende das Patent 
zur Visirung vorzulegen. 
. 24. 
In jeder Gemeinde, wo der Patent.In- 
haber von seiner Berechtigung Gebrauch 
machen will, hat er hiezu vor allen Din- 
gen die Erlaubniß der Orts-Polizei-Be- 
hörde unter Vorlegung des Patents nach- 
zusuchen. Die Erlaubniß-Ertheilung ge- 
schieht mittelst unentgeldlichen Eintrags in 
das Patent unter Bemerkung der Zeit, 
für welche die Erlaubniß ertheilt ist. 
6. 25. 
Wer ohne das vorschriftmáßige Patent, 
oder nach Ablauf der in demselben aus- 
gedrückten Zeitfrist, oder ausserhalb des 
in dem Patent bezeichneten Bezirks, oder 
innerhalb dieses Bezirks, aber in einem 
Ort, wo er nicht zuvor ortepolizeiliche Er- 
laubniß eingeholt hat, über dem Betrieb 
eines herumziehenden Gewerbs betroffen 
wird, eben so derjenige, welcher Begleiter 
mit sich führt, die nicht in dem Patente ge- 
nannt sind (§.19, 21), oder dessen Patent 
nicht das Zeugniß der Polizei-Behbrde 
seines Wohnorts über den Tag seiner 
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Ausreise, oder nicht Tag für Tag das 
Visa der Polizei= Behörden der Orte, wo“ 
er übernachtet hat, enthält (§&. 25), wird 
festgenommen, und, wofern nicht ein be- 
sonderes Straf-Verfahren im Bezirk der 
Ergreifung gegen ihn einzuleiten ist, an 
das Oberamt seines Wohnorts zurück 
transportirt. 
Jedes Straf-Erkenntniß, welches einen 
herumziehenden Gewerbsmann triffr, w#d 
von der Behörde, welche ihm dasselbe er- 
öffnet, in sein Patent eingetragen, und 
dem Oberamt seines Wohnorts mitgetheilr. 
K. 36. 
Von den Vorschriften des §. 5 können 
einzelne Gewerbtreibende, deren Verhäl#= 
nisse und Prädikate eine Ausnahme von 
der Strenge der polizeilichen Aussicht rechs- 
fertigen, durch die Kreis-Regierung ent- 
bunden werden. Eine solche Dispensation 
wird in dem Patent durch die Bemerkung 
ausgedrückr, daß bei dem Inhaber nur die 
allgemeinen Bestimmungen wegen der Rei- 
senden und ihrer Veherbergung eintreten. 
6. 
Die in &. :2 enthaltene Vorschrift in 
Bertreff der Form der Patente tritt mit 
dem 1. Januar 18:6 auch in Beziehung 
auf die bereits zum herumziehenden Ge- 
werb-Betrieb berechtigten Personen in 
Wirksamkeit. In der Zwischenzeit haben 
27.
	        
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