Wanderung ausgeht, wobei zugleich die
zu Hause zugebrachte Zeit im Patent be-
merkt wird.
Der Polizei-Vehoͤrde eines jeden Orts,
wo er auf der Gewerbwanderung uͤber-
nachtet, hat der Gewerbende das Patent
zur Visirung vorzulegen.
. 24.
In jeder Gemeinde, wo der Patent.In-
haber von seiner Berechtigung Gebrauch
machen will, hat er hiezu vor allen Din-
gen die Erlaubniß der Orts-Polizei-Be-
hörde unter Vorlegung des Patents nach-
zusuchen. Die Erlaubniß-Ertheilung ge-
schieht mittelst unentgeldlichen Eintrags in
das Patent unter Bemerkung der Zeit,
für welche die Erlaubniß ertheilt ist.
6. 25.
Wer ohne das vorschriftmáßige Patent,
oder nach Ablauf der in demselben aus-
gedrückten Zeitfrist, oder ausserhalb des
in dem Patent bezeichneten Bezirks, oder
innerhalb dieses Bezirks, aber in einem
Ort, wo er nicht zuvor ortepolizeiliche Er-
laubniß eingeholt hat, über dem Betrieb
eines herumziehenden Gewerbs betroffen
wird, eben so derjenige, welcher Begleiter
mit sich führt, die nicht in dem Patente ge-
nannt sind (§.19, 21), oder dessen Patent
nicht das Zeugniß der Polizei-Behbrde
seines Wohnorts über den Tag seiner
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Ausreise, oder nicht Tag für Tag das
Visa der Polizei= Behörden der Orte, wo“
er übernachtet hat, enthält (§&. 25), wird
festgenommen, und, wofern nicht ein be-
sonderes Straf-Verfahren im Bezirk der
Ergreifung gegen ihn einzuleiten ist, an
das Oberamt seines Wohnorts zurück
transportirt.
Jedes Straf-Erkenntniß, welches einen
herumziehenden Gewerbsmann triffr, w#d
von der Behörde, welche ihm dasselbe er-
öffnet, in sein Patent eingetragen, und
dem Oberamt seines Wohnorts mitgetheilr.
K. 36.
Von den Vorschriften des §. 5 können
einzelne Gewerbtreibende, deren Verhäl#=
nisse und Prädikate eine Ausnahme von
der Strenge der polizeilichen Aussicht rechs-
fertigen, durch die Kreis-Regierung ent-
bunden werden. Eine solche Dispensation
wird in dem Patent durch die Bemerkung
ausgedrückr, daß bei dem Inhaber nur die
allgemeinen Bestimmungen wegen der Rei-
senden und ihrer Veherbergung eintreten.
6.
Die in &. :2 enthaltene Vorschrift in
Bertreff der Form der Patente tritt mit
dem 1. Januar 18:6 auch in Beziehung
auf die bereits zum herumziehenden Ge-
werb-Betrieb berechtigten Personen in
Wirksamkeit. In der Zwischenzeit haben
27.