die Untersuchung Statt gehabt hat,
erkannt.
Der festgesetzte Beitrag, oder die Bemer-
kung, daß wegen Unvermöglichkeit des
Gesangenen kein Beitrag angesebt wor-
den sey, wird von dem ÖOberamts-Ge-
richt, oder dem Oberamt, bei dem der
Verurtheilte in Untersuchung gestanden.,
in dem Einlieferungs = Schein ausge-
drückt, welcher lehtere der Polizeihaus,
Imlpection als Beleg ihrer Rechnung
dient.
4.
Die nachträgliche Ansehung eines Bei-
trags findet Statt, wenn während der
Strafdauer dem Gefangenen, der zur Zeit
selner Einlieferung kein beitragfhiges
Vermögen oder Einkommen besessen, ein
solches an fällt. Sie wird von der Kreis-
Regierung unmittelbar, von dem Ober-
amts-Richter unter Umschlag an die Kreis-
Reglerung, der Polizeihaus-Inspection
eroͤffnet.
5.
Die pünktliche Einlieferung des Bei-
trags an die Polizeihaus-Inspection wird
der nächsten Obrigkeit des Gefangenen
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zur Pflicht gemacht, welcher auch obliegt,
von eintretenden Vermögens= oder Ein-
kommens-Veränderungen (pet. 4) dem
ihr vorgesehten Oberamt eine Anzeige zu
erstatten, welche von diesem nach Verschie-
denheit der Fälle entweder an die Kreis-
Regierung einberichtet, oder an das Ober=
amts-Gericht, bei dem der Gefangene
in Untersuchung gestanden, mitgetheilt
wird.
Die Beiträge sind mit dem Ablauf der
Strafzeit zum Einzug zu bringen. Aus-
stände können nicht nachgegeben wer-
den.
6.
Vorstehende Bestimmungen treten mit
dem 1. Januar 1826 in Wirksamkeit. Bei
den vor diesem Termin in die Polizei-
häuser eingelieferten Straf-Gefangenen
kommen die bisherigen Vorschriften in
Ansehung des Kosten-Ersatzes zur An-
wendung.
Stuttgart den #r. Nobember 1825.
Auf Seiner Königlichen Majestät
besonderen Befehl:
Schmidlin.