Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

die Untersuchung Statt gehabt hat, 
erkannt. 
Der festgesetzte Beitrag, oder die Bemer- 
kung, daß wegen Unvermöglichkeit des 
Gesangenen kein Beitrag angesebt wor- 
den sey, wird von dem ÖOberamts-Ge- 
richt, oder dem Oberamt, bei dem der 
Verurtheilte in Untersuchung gestanden., 
in dem Einlieferungs = Schein ausge- 
drückt, welcher lehtere der Polizeihaus, 
Imlpection als Beleg ihrer Rechnung 
dient. 
4. 
Die nachträgliche Ansehung eines Bei- 
trags findet Statt, wenn während der 
Strafdauer dem Gefangenen, der zur Zeit 
selner Einlieferung kein beitragfhiges 
Vermögen oder Einkommen besessen, ein 
solches an fällt. Sie wird von der Kreis- 
Regierung unmittelbar, von dem Ober- 
amts-Richter unter Umschlag an die Kreis- 
Reglerung, der Polizeihaus-Inspection 
eroͤffnet. 
5. 
Die pünktliche Einlieferung des Bei- 
trags an die Polizeihaus-Inspection wird 
der nächsten Obrigkeit des Gefangenen 
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zur Pflicht gemacht, welcher auch obliegt, 
von eintretenden Vermögens= oder Ein- 
kommens-Veränderungen (pet. 4) dem 
ihr vorgesehten Oberamt eine Anzeige zu 
erstatten, welche von diesem nach Verschie- 
denheit der Fälle entweder an die Kreis- 
Regierung einberichtet, oder an das Ober= 
amts-Gericht, bei dem der Gefangene 
in Untersuchung gestanden, mitgetheilt 
wird. 
Die Beiträge sind mit dem Ablauf der 
Strafzeit zum Einzug zu bringen. Aus- 
stände können nicht nachgegeben wer- 
den. 
6. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit 
dem 1. Januar 1826 in Wirksamkeit. Bei 
den vor diesem Termin in die Polizei- 
häuser eingelieferten Straf-Gefangenen 
kommen die bisherigen Vorschriften in 
Ansehung des Kosten-Ersatzes zur An- 
wendung. 
Stuttgart den #r. Nobember 1825. 
Auf Seiner Königlichen Majestät 
besonderen Befehl: 
Schmidlin.
	        
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