ken muß, und zu befuͤrchten ist, es moͤchte
hierdurch der Zweck der besondern Be-
stimmung des Art. 4 des Einfuͤhrungs-
Gesetzes vereitelt werden, so sieht man
unter ausdrücklicher Berufung auf den
g. 19 der K. Verordnung vom 21. Mai
1325, urd den F. 4 der den Oberamts-
Gerichten und Gemeinde-Räthem" amtlich
mitgetheilten „Ueber sicht und Veleh-
rung--, sich veranlaßt, nachstehende Er-
läuterung zu ertheilen.
1. Das mit der Verordnung vom 2.
Mai 1325 bekannt gemachte Formu-
lar ist nur für die Zwischenzeit,
bis in jeder Gemeinde dag Unter-
pfandwesen bereinigt seyn wird, be-
stimmt.
Nur in dieser Zwischenzeit be-
gründet die mit der Bestellung von
Hppotheken verbundene Verschrei-
bung des Vermögens im All-
gemeinen eine, allerdings wichtige
rechtliche Folge.
Es findet daher nur in der er-
wähnten Zwischenzeit der Gebrauch
jener Clausel Statt; ihre Wirkung
aber in dem einzelnen Falle erstreckt
sich über diesen Zeitraum hinaus.
II. Auch in jener Zwischenzelt begründet
zwar diese Verschreibung des Vermbö-
gens im Allgemeinen kein wahres
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Unterpfands-Recht, das heißt, sie
begründet kein Recht gegen einen drit-
ten Vesi ißer? des Vern nögens; auch
Seihährt isit veinen Vorzug vor juͤn-
geren Hypothekar Glaͤubigern ruͤck-
sichtlich ihrer Hypotheken.
Magegen giebt sie denjenigen Hypo-
thekar-Glaͤubigern, welchen bis zur
Bereinigung des Unterpfandwesens
in jeder Gemeinde, zugleich das
Vermößgen ihrer Schuldner im
Allgemeinen verschrieben wird,
dasjenige Vorzugs-Recht, dessen Er-
haltung nach dem Art. 5 des Ein-
„fuͤhrungs-Gesetzes den aͤlteren Glaͤu-
Pigern der ersten, Esser i. wie den
Aleixen, allgemeinfn. Frielegirten, und
den aͤlteren, allgemeinen öffentlichen
Mfayd-GlKubigern kortdauernd zuge-
sichert ist; nämlich den nach der fru-
beren. Rang-Ordnung begrün-
deren Vorzug in Beziehung auf
die gemeine, Masse.
Hiernach werden jene Gläubiger
ebenso, wie die angeführten älteren
Gläubiger, ohne Rücksicht auf den
Werth ihrer Hyppotheken, den Gläu=
bigern der bisherigen zweiten und
dritten Abtheilung der dritten Elasse,
so wie den Gläubigern der neuen
dritten Elasse vorgezogen.