Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ken muß, und zu befuͤrchten ist, es moͤchte 
hierdurch der Zweck der besondern Be- 
stimmung des Art. 4 des Einfuͤhrungs- 
Gesetzes vereitelt werden, so sieht man 
unter ausdrücklicher Berufung auf den 
g. 19 der K. Verordnung vom 21. Mai 
1325, urd den F. 4 der den Oberamts- 
Gerichten und Gemeinde-Räthem" amtlich 
mitgetheilten „Ueber sicht und Veleh- 
rung--, sich veranlaßt, nachstehende Er- 
läuterung zu ertheilen. 
1. Das mit der Verordnung vom 2. 
Mai 1325 bekannt gemachte Formu- 
lar ist nur für die Zwischenzeit, 
bis in jeder Gemeinde dag Unter- 
pfandwesen bereinigt seyn wird, be- 
stimmt. 
Nur in dieser Zwischenzeit be- 
gründet die mit der Bestellung von 
Hppotheken verbundene Verschrei- 
bung des Vermögens im All- 
gemeinen eine, allerdings wichtige 
rechtliche Folge. 
Es findet daher nur in der er- 
wähnten Zwischenzeit der Gebrauch 
jener Clausel Statt; ihre Wirkung 
aber in dem einzelnen Falle erstreckt 
sich über diesen Zeitraum hinaus. 
II. Auch in jener Zwischenzelt begründet 
zwar diese Verschreibung des Vermbö- 
gens im Allgemeinen kein wahres 
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* 
Unterpfands-Recht, das heißt, sie 
begründet kein Recht gegen einen drit- 
ten Vesi ißer? des Vern nögens; auch 
Seihährt isit veinen Vorzug vor juͤn- 
geren Hypothekar Glaͤubigern ruͤck- 
sichtlich ihrer Hypotheken. 
Magegen giebt sie denjenigen Hypo- 
thekar-Glaͤubigern, welchen bis zur 
Bereinigung des Unterpfandwesens 
in jeder Gemeinde, zugleich das 
Vermößgen ihrer Schuldner im 
Allgemeinen verschrieben wird, 
dasjenige Vorzugs-Recht, dessen Er- 
haltung nach dem Art. 5 des Ein- 
„fuͤhrungs-Gesetzes den aͤlteren Glaͤu- 
Pigern der ersten, Esser i. wie den 
Aleixen, allgemeinfn. Frielegirten, und 
den aͤlteren, allgemeinen öffentlichen 
Mfayd-GlKubigern kortdauernd zuge- 
sichert ist; nämlich den nach der fru- 
beren. Rang-Ordnung begrün- 
deren Vorzug in Beziehung auf 
die gemeine, Masse. 
Hiernach werden jene Gläubiger 
ebenso, wie die angeführten älteren 
Gläubiger, ohne Rücksicht auf den 
Werth ihrer Hyppotheken, den Gläu= 
bigern der bisherigen zweiten und 
dritten Abtheilung der dritten Elasse, 
so wie den Gläubigern der neuen 
dritten Elasse vorgezogen.
	        
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