Dieses Vorzugs-Recht ist hiernach
sehr verschieden von demjenigen Rech-
te, welches auch künftig durch jede
öffenrliche Verschreibung begründet
wied, nämlich von dem Anspruch auf
die neue vierte Classe.
Auch erhalten solches Vorzugs-Recht
nur diejenigen Gläubiger, welchen
Gppotheken bis zur Bereinigung
des Unterpfandwesens in jeder Ge-
meinde, und zwar, verbunden mit
der Verschreibung-des Vermo-
gens im Allgemeinen, bestellt
werden.
ii. Der Grund dieser besondern gesetz-
lücln Bestinmiüg ist in ver ngeführ-
teu Hlerberssch näb Belchruüg“ deut-
lich angegeben. Er' besteht darin, daß
vor der Bereinigung der eigentliche
Zweck des neuen Gesebes, nämlich die
volle Sicherung der Unterpfinder,
nicht vollständig zu erreichen ist; und
daß es daher auf den Credit sehr nach-
theilig hä#tte einwirken müssen, wenn
den in der JZwischenzeit auf Unterpfän=
der darleihenden Gläubigern auch das-
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jenige haͤtte entzogen werden wollen,
woran sich bisher die oͤffentlichen
Pfand-Gläubiger, bei Unrichtigkeiten
im Einzelnen rc. so häufig zu hakten
hatten.
Dabei wurde jedoch dieses Vorzugs-
Recht dergestalt begränzt, daß dadurch
die Schwierigkeiten bei dem Bereini-
gungs-Geschäfte nicht vermehrt wer-
den.
IV. Im Wesentlichen aber hat die frag-
liche Clausel die Wirkung, daß dieje-
nigen Gläuhiger, welche bis zu Vol-
lendung der Puriftkation in jeder Ge-
meinde auf gerichtliche Verschreibun-
en Credit geben, in keine nachtheili-
gere Lage verseht werden, als die frü-
heren öffentlichen Pfand-Gläu-
biger; wogegen sie vor denjenigen,
welchen erst nach der Bereinigung
Unterpfänder bestellt werden, das an-
geführte ausgezeichnete Vorrecht auf
der unverpfändeten Masse fort-
dauernd vorausbehalten.
Stuttgart den 5. November 1825.
Schwab.