Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Dieses Vorzugs-Recht ist hiernach 
sehr verschieden von demjenigen Rech- 
te, welches auch künftig durch jede 
öffenrliche Verschreibung begründet 
wied, nämlich von dem Anspruch auf 
die neue vierte Classe. 
Auch erhalten solches Vorzugs-Recht 
nur diejenigen Gläubiger, welchen 
Gppotheken bis zur Bereinigung 
des Unterpfandwesens in jeder Ge- 
meinde, und zwar, verbunden mit 
der Verschreibung-des Vermo- 
gens im Allgemeinen, bestellt 
werden. 
ii. Der Grund dieser besondern gesetz- 
lücln Bestinmiüg ist in ver ngeführ- 
teu Hlerberssch näb Belchruüg“ deut- 
lich angegeben. Er' besteht darin, daß 
vor der Bereinigung der eigentliche 
Zweck des neuen Gesebes, nämlich die 
volle Sicherung der Unterpfinder, 
nicht vollständig zu erreichen ist; und 
daß es daher auf den Credit sehr nach- 
theilig hä#tte einwirken müssen, wenn 
den in der JZwischenzeit auf Unterpfän= 
der darleihenden Gläubigern auch das- 
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jenige haͤtte entzogen werden wollen, 
woran sich bisher die oͤffentlichen 
Pfand-Gläubiger, bei Unrichtigkeiten 
im Einzelnen rc. so häufig zu hakten 
hatten. 
Dabei wurde jedoch dieses Vorzugs- 
Recht dergestalt begränzt, daß dadurch 
die Schwierigkeiten bei dem Bereini- 
gungs-Geschäfte nicht vermehrt wer- 
den. 
IV. Im Wesentlichen aber hat die frag- 
liche Clausel die Wirkung, daß dieje- 
nigen Gläuhiger, welche bis zu Vol- 
lendung der Puriftkation in jeder Ge- 
meinde auf gerichtliche Verschreibun- 
en Credit geben, in keine nachtheili- 
gere Lage verseht werden, als die frü- 
heren öffentlichen Pfand-Gläu- 
biger; wogegen sie vor denjenigen, 
welchen erst nach der Bereinigung 
Unterpfänder bestellt werden, das an- 
geführte ausgezeichnete Vorrecht auf 
der unverpfändeten Masse fort- 
dauernd vorausbehalten. 
Stuttgart den 5. November 1825. 
Schwab.
	        
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