Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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II. Verfügungev dee Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
aWohrsitz-Veränderung. des Rechts-Consulenten Wiest. 
Oa der Rechts-Consulent Wiest, bis; solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
her in Waldsee, nunmehr Ravensburg gebracht. 4 
zu selnem Wohnsitze gewählt hat, so wird Stuttgart den 5. December 1825. 
Maucler. 
VWVerfögung, die Bildung der Pfand-Commissäriats-Bezirke und die Bestellung der Pfand= 
Commissäre bekrefsend. 
Zu Vollziehung der Art. 21—29 des 1.) Die einzelnen Gemeinden, die zu 
Gesehes vom 15 April 18-5, die Einfüh- jedem der bezeichneten Commissariats-- 
rung des Pfand= und des Prioritäts- Bezirke gehèren, werden den Ober- 
Gesehes betreffend, und in Gemäßheit der amts= und Amts-Gerichten so- 
H. 41:—49 der Verordnung von demsel- fort besonders bekannt gemacht wer- 
ben Tage, die Ausführung der Bestim- den. 
mungen eben dieses Gesehes über die An- 3#.) In Beziehung auf die den Pfand- 
meidungen betreffend, haben Seine Ks- Commissären ausgesehte Entschädi- 
nigliche Majestät durch höchste Ent- gung werden dieselben auf die Be- 
schließung vom 12. d. M. die Bildung der kanntmachung der Ministerien der 
Pfand-Commissariats-Bezirke festzusetzen Justiz und des Innern vom 5. Jult 
und die Bestellung der den Letteren vor- d. J. (Reg. Blatt, S. 416) vorbe- 
gesehten Commissäre zu treffen geruht, wie hältlich näherer Bestimmungen hier- 
dieses aus der nachstehenden Beilage des über verwiesen. 
Näheren zu entnehmen ist. 5.) Zur Verpflichtung bei den beireffen- 
Indem nun diese höchste Verfügung zur den Oberamts= und Amts-Gerichten 
allgemeinen Kenntniß andurch gebracht baben sich die Commissärebinnen acht 
wird, ergehen zur Vollziehung derfelben Tagen zu melden und hierauf unver- 
folgende Vorschriften: weilt die ihnen übertragenen Geschäfte
	        
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