ist als eine Beilage des Geburts. Registers
auszubewahren.
6.) In Fällen, wo der Vater eines Un-
ehelich= Gebornen erst im Civil-Rechtswege
durch ein die Baterschaft anerkennendes
rechtskräftiges Urtheil erhoben wird, ist
es Obliegenheit der erkennenden Gerichts-
stelle, das betreffende Pfarramt unmittel-
bar, wenn sich dasselbe in dem Bezirke
des erkennenden Oberamts-Gerichts be-
finder, außerdem aber durch das demsel-
ben vorgesehte Oberamt unter Angabe
des Tags des rechtskräftigen Urtheils
davon in Kenntniß zu sehen, und das
Pfarramt hat hierauf die erhaltene Nach“
richt in die Geburts = Register einzu-
tragen.
".) Ohne solche amtliche Nachrichten
kann ein Pfarramt den Vater eines unehe-
lichen Kindes nur dann in dem Geburts-
Regisier bemerk. , wenn dieser sich selbst
dem Pfarramt als solchen angiebt, diese
Angabe in dem Geburts-Regsster mit
feiner Untetschrift bestätigt, und auch die
Angabe der Mutter deo Kindes hiemit
übereinstimmt.
3.) Wenn Unehelich-Geborne durch eine
nachherige Heirath zwischen ihren Eltern
die Rechte Ehelich= Geborner erlangen, so
haben die Pfarrämter dleses in den Ge-
buris-Registern nachträglich zu bemerken.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben
sich nun die Pfarrämter, Oberämter und
Oberamts= Gerichte zu achten.
Stuttgart den 1. December 1825.
Maucler. Schmidlin.
b) Verfügung, die Kesien der Einführung des neuen Pfand-Spsiems in den einzelnen Gemeinden
des Koͤnigreichs.
Zu näherer Entwickelung und zu Er-
gänzung der in der Bekanntmachung vom
5. Juli 1825 (Reg. Blatt S. 416 ff.) ge-
troffenen Verfügungen, werden in Betreff
der Kosten, welche durch die Einführung
des neuen Pfand-Systems in den einzelnen
Gemeinden des Königreichs entstehen, einst-
weilen, und bis zu einer endlichen verfas-
sungsmäßigen Bestimmung hierüber, sol-
gende Vorschriften ertheilt.
. 1.
Saͤmtliche Kosten der Einführung des
neuen Pfand-Spystems in den einzelnen
Gemeinden (mit Ausnahme der Kosten
des zu den neu anzulegenden Unterpfands-
Büchern erforderlichen Papiers, welches