Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ist als eine Beilage des Geburts. Registers 
auszubewahren. 
6.) In Fällen, wo der Vater eines Un- 
ehelich= Gebornen erst im Civil-Rechtswege 
durch ein die Baterschaft anerkennendes 
rechtskräftiges Urtheil erhoben wird, ist 
es Obliegenheit der erkennenden Gerichts- 
stelle, das betreffende Pfarramt unmittel- 
bar, wenn sich dasselbe in dem Bezirke 
des erkennenden Oberamts-Gerichts be- 
finder, außerdem aber durch das demsel- 
ben vorgesehte Oberamt unter Angabe 
des Tags des rechtskräftigen Urtheils 
davon in Kenntniß zu sehen, und das 
Pfarramt hat hierauf die erhaltene Nach“ 
richt in die Geburts = Register einzu- 
tragen. 
".) Ohne solche amtliche Nachrichten 
kann ein Pfarramt den Vater eines unehe- 
lichen Kindes nur dann in dem Geburts- 
Regisier bemerk. , wenn dieser sich selbst 
dem Pfarramt als solchen angiebt, diese 
Angabe in dem Geburts-Regsster mit 
feiner Untetschrift bestätigt, und auch die 
Angabe der Mutter deo Kindes hiemit 
übereinstimmt. 
3.) Wenn Unehelich-Geborne durch eine 
nachherige Heirath zwischen ihren Eltern 
die Rechte Ehelich= Geborner erlangen, so 
haben die Pfarrämter dleses in den Ge- 
buris-Registern nachträglich zu bemerken. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben 
sich nun die Pfarrämter, Oberämter und 
Oberamts= Gerichte zu achten. 
Stuttgart den 1. December 1825. 
Maucler. Schmidlin. 
b) Verfügung, die Kesien der Einführung des neuen Pfand-Spsiems in den einzelnen Gemeinden 
des Koͤnigreichs. 
Zu näherer Entwickelung und zu Er- 
gänzung der in der Bekanntmachung vom 
5. Juli 1825 (Reg. Blatt S. 416 ff.) ge- 
troffenen Verfügungen, werden in Betreff 
der Kosten, welche durch die Einführung 
des neuen Pfand-Systems in den einzelnen 
Gemeinden des Königreichs entstehen, einst- 
weilen, und bis zu einer endlichen verfas- 
sungsmäßigen Bestimmung hierüber, sol- 
gende Vorschriften ertheilt. 
. 1. 
Saͤmtliche Kosten der Einführung des 
neuen Pfand-Spystems in den einzelnen 
Gemeinden (mit Ausnahme der Kosten 
des zu den neu anzulegenden Unterpfands- 
Büchern erforderlichen Papiers, welches
	        
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