Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

die Unterpfants= Behörden durch die ihnen 
vorgesehten Obermts-Gerichte erhallen 
werden), sind einstweilen von den betres- 
senden GZemeinde= Cassen zu bestreircn. 
. . 
Namentlich gehdren hieher: 
1.) die Kosten der Sammlung und Ord- 
nung der Anmeldungen von Vorzugs- 
und Pfand-Rechten in dem Zeitraum 
vom 1. Juli bis zum 31. December 
1325; 
2.) die hiernach bestimmten Taggelder 
und Reise-Kosten der mit Einführung 
des Pfand, Gesehes beauftragten Com- 
missäre; sodann 
5.) der durch dieses Geschäft verursachte 
Aufwand 
a) fuͤr Heitzung und Beleuchtung des 
dem Pfand-Commissaͤr in einem an- 
gemessenen Gebaͤude einzuraͤumenden 
Arbeits-Zimmers während der Ar- 
beits-Stunden; 
b) für Schreib-Materiallen und Zuge- 
hör; 
Jc) für Botenlöhne und Porto in Pfand- 
sachen; 
4) für das Einrücken amtlicher Bekannt= 
machungen in böffentliche Blätter; 
ge.) für das Einbinden der Unterpfands- 
Bächer. 
. J. 
Die mit der Seumiung und Ordnung 
der Anmeldungen der Vorzugs= und Pland= 
Rechte in dem Zeitraume vom :. Juli bis 
zum 51. December 18:5 beauftragten Die- 
ner werden für dieses Geschéft, dessen ord- 
nungswäßige Vollführung vorauegeseht, 
in dem Mase entschädigt und belohnt, daß 
je nach der gröfferen oder geringeren Ge- 
samtzahl der bei jedem derselben einge- 
gangenen Anmeldungen zwei bis drei 
Kreuzer für die einzelne Anmeldung, ein- 
schließlich aller etwaigen Auslagen, nament- 
lich für die Anschaffung von Formularen 
zu Aufnahme-Protokollen und Anmel- 
dungs-Empfangscheinen, berechnet wer- 
den dürfen- 
Dieser Maßstab ist auf diejenigen, welche 
die Anmeldungen aus Auftrag des Ober- 
amts-Gerichts für den ganzen Umfang 
des Gerichts-Bezirks, je nach einzelnen 
Gemeinden, zu sammeln hatten, und auf 
die Orts-Vorstände, welchen dieses Ge- 
schäft in jeder Gemeinde obgelegen, gleich 
anwendbar. 
Die Bestimmung des Betrags der Be- 
lohnung, innerhalb der erwähnten Gränze, 
steht in dem erstern Falle der Oberamts- 
Versammlung, in dem leßtern aber dem 
betreffenden Gemeinde-Rath zu. Doch
	        
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