die Unterpfants= Behörden durch die ihnen
vorgesehten Obermts-Gerichte erhallen
werden), sind einstweilen von den betres-
senden GZemeinde= Cassen zu bestreircn.
. .
Namentlich gehdren hieher:
1.) die Kosten der Sammlung und Ord-
nung der Anmeldungen von Vorzugs-
und Pfand-Rechten in dem Zeitraum
vom 1. Juli bis zum 31. December
1325;
2.) die hiernach bestimmten Taggelder
und Reise-Kosten der mit Einführung
des Pfand, Gesehes beauftragten Com-
missäre; sodann
5.) der durch dieses Geschäft verursachte
Aufwand
a) fuͤr Heitzung und Beleuchtung des
dem Pfand-Commissaͤr in einem an-
gemessenen Gebaͤude einzuraͤumenden
Arbeits-Zimmers während der Ar-
beits-Stunden;
b) für Schreib-Materiallen und Zuge-
hör;
Jc) für Botenlöhne und Porto in Pfand-
sachen;
4) für das Einrücken amtlicher Bekannt=
machungen in böffentliche Blätter;
ge.) für das Einbinden der Unterpfands-
Bächer.
. J.
Die mit der Seumiung und Ordnung
der Anmeldungen der Vorzugs= und Pland=
Rechte in dem Zeitraume vom :. Juli bis
zum 51. December 18:5 beauftragten Die-
ner werden für dieses Geschéft, dessen ord-
nungswäßige Vollführung vorauegeseht,
in dem Mase entschädigt und belohnt, daß
je nach der gröfferen oder geringeren Ge-
samtzahl der bei jedem derselben einge-
gangenen Anmeldungen zwei bis drei
Kreuzer für die einzelne Anmeldung, ein-
schließlich aller etwaigen Auslagen, nament-
lich für die Anschaffung von Formularen
zu Aufnahme-Protokollen und Anmel-
dungs-Empfangscheinen, berechnet wer-
den dürfen-
Dieser Maßstab ist auf diejenigen, welche
die Anmeldungen aus Auftrag des Ober-
amts-Gerichts für den ganzen Umfang
des Gerichts-Bezirks, je nach einzelnen
Gemeinden, zu sammeln hatten, und auf
die Orts-Vorstände, welchen dieses Ge-
schäft in jeder Gemeinde obgelegen, gleich
anwendbar.
Die Bestimmung des Betrags der Be-
lohnung, innerhalb der erwähnten Gränze,
steht in dem erstern Falle der Oberamts-
Versammlung, in dem leßtern aber dem
betreffenden Gemeinde-Rath zu. Doch