Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

756 
fenen Behörden, in der nächsien Zeit nach dem Termine der Verbändigung wesent- 
lich erforderlich gewesen. 
Zu weiterer Vollziehung der erwäáhnten Gesehe finden Wir nunmehr Uns 
bewogen, für dle fortdauernde Anwendung des Pfand-Geseßes, zunächst mit Räck. 
sicht auf die nicht-eremten Güter und auf die Obliegenheiten der Gemeinde-Räthe, 
als Unterpfands-Vehörden, nachstehende umfassende Verordnung zu erlassen. 
Erster Abschnitt. 
Von den Obliegenheiten der Gemeinde-Räthe, als Unterpfands-Behrden, 
im Allgemeinen. 
F. t. 
Verweisung auf die Gesetze. 
Die Gemeinde-Räthe, als Unterpfands-Behbrden, haben ihr eifriges Bestre- 
ben dahin zu richten, daß die Bestimmungen des Pfand-Geseßes vom 15. April 1325 
und der damit in Verbindung stehenden Gesetze und Vrrordnungen, so weit dieselben 
auf ihren Wirkungs-Kreis sich beziehen, stets richtig angewendet werden. 
Den ihnen deshalb von den Oberamts-Gerichten ertheilten Belehrungen sollen 
sie genau nachbommen, und in jedem ihnen zweifelhaften Falle, vor Fassung eines 
Beschlusses in der Hauxtsache, die Weisunz dieser vorgesetzten Behörden einholen. 
I. 
Von den Obliegenheiten der Mitglieder der Unterpfands- Behörde. 
1.) In Beziehung auf die Geschäfts-Behandlung im Allgemeinen. 
. #32c. 
Zu allen Handlungen und Beschlüssen, welche nach dem Gesehe (Pfand-G„ 
Art. 143) eine kollegialische Berathung erfordern, haben die Mitglieder der Unfer= 
pfands-Behhrde sich förmlich zu versammeln. 
Solkte eine Handlung dieser Art, namentlich eine Unterpfands-Bestellung, ohne 
kollegialische Versammlung vorgenommen, und etwa die Vollziehung der Unterschrif- 
ten im Unterpfands-Buche von den Wohnungen der Einzelnen aus bewerkstelliget
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.