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werdenz so hat jedes der schuldigen Mitglieder unnachsichtlich frenge Ahndung zu
gewärtigen.
. B.—
Saͤmtliche, Mitglieder der Unterpfands- Behoͤrde sind verpflichtet, mit dem In-
halte der auf das Unterpfandswesen sich beziehenden Bücher und Protokolle sich genau
bekannt zu machen.
Zu diesem Behufe find die Bücher und Protokolle bei jeder kollegialischen Ver-
bandlung in Unterpfandssachen vorzulegen.
Ole Einsicht derselben in dem Orte der Versammlung ist jedem Mitgliede, auch
außer der Zeit der Sibungen, unbedingt gestatter. Eine Abgabe der Akten oder
Bücher in die Wohnungen der Einzelnen, mit Ausnahme des Borstandes und des
Rathoschreibers, findet nicht Statt.
K. 4.
Insbesondere ist bei Unterpfands= Westellungen jedes Mitglied verbunden, vov
der kollegialischen Eintragung derselben das Güterbuch und die Urkunden, welche
dem kollegialischen Beschlusse zum Grund gelegt werden, genau zu vergleichen.
2) In Beziehung auf das Verfahren im Einzelnen.
5.
In Absicht auf das Verfahren im Einzelnen wird den Mitgliedern der Unter-
pfands-Bebörden die größte Sorgfalt empfohlen, damit der Zweck des Geseßes,
alles Ungewisse und Zweifelhaste zu entfernen, erreicht werde.
Sie baben daher in jedem zur Verhandlung kommenden Falle, in Beziehung
auf die Form und den dußern Rechts-Bestand des Verfahrens, vorzöglich zu
beachten:
1.) ob ihre Zuständigkeit keinem Bedenken unterliege?
2.) ob der vor ihnen Handelnde für sich oder Namens eines Andern auftrete,
und ob er zu der vorzunehmenden Handlung befugt sep?
5.) ob von dem Handelnden ausdrückliche und bestimmte Erklérungen abgegeben
seyen?
4.) ob die Elntragung des Beschlusses in das Unterpfands-Buch in gesetzlicher
Ordnung vollzogen werde?