Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Auch blelbt es dem Gläubiger unbenommen, bei Verwandtschafts= Verhältnissen 
zwischen dem Schuldner und einzelnen Mitgliedern der Unterpfands-Behörde, auf 
Entfernung der Lehteren bei der Verhandlung und Beschlußnahme über die Bestel- 
ung des Unterpfands anzutragen. · 
In beiden vorbemerkten Faͤllen ist darauf zu sehen, daß, nach dem Abgang der 
unmittelbax oder mittelbar betheiligten Mitglieder, die Unterpfands= Behörde gleich- 
wohl vollständig besetzt sey. 
Ein Mitglied dieser Behörde, welches bei der Unterpfands-Bestellung 2c. als 
Gläubiger betheiligt ist, kann an den auf dieselbe sich beziehenden Verhandlungen 
unbedenklich in amtlicher Eigenschaft Theil nehmen. 
. 9. 
(Zu :.) Die Unterpfands-Behbrden sollen auf die Erkläárungen desjenigen, 
welcher im Ramen des eigentlich Betheiligten handelt, keine Unterpfänder bestellen 
oder eingetragene Rechte als verzichtet löschen, wenn sie nicht zuvor in Gemäßheit 
des Pfand-Geseßes Art. 167 und 168 vollständig sich davon überzeugt haben, daß. 
derjenige, welcher in fremdem Namen Verbindlichkeiten übernehmen oder Rechte 
aufgeben will, zu dieser Handlung, als Bevollmächtigter oder in anderer Eigenschaft, 
vollkommen berechtiget sep. 
. 100. 
(Zu 5.) Kommt es darauf an, ob Jemand freiwillig eine Verbindlichkeit über- 
nommen oder auf ein Recht verzichtet habe; so genügt es nicht an Vermuthungen, 
wenn solche auch auf erheblichen Gründen beruhen sollten: vielmehr hat die-Unter- 
pfands-Behörde stets eine ausdrückliche und bestimmte Erklärung von den Betheilig- 
ten zu verlangen. 
Namentlich kann ohne eine solche Erklärung weder über die Verpfändung des 
Eigenthums eines Dritten, dessen Beistimmung behauptet wird, erkannt, noch ein 
Unterpfand als verzichtet gelöscht werden. 
11. 
(Zu 4.) Die Mitglieder der Unterpfands= Behörden haben wohl zu beachten, 
daß eine Unterpfands-Bestellung, mögen auch alle übrigen Erfordernisse derselben
	        
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