Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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nach genauester Pruͤfung vorhanden seyn, za Recht nicht bestehe, wern die Eintragung 
der Unterpfänder in das Unterpfands-Buch unterlassen wird. 
Sie haben hierbei zu erwägen, daß künftighin, nach Bereinigung des Unter- 
pfandswesens, die Sicherstellung des Glänbigers sich auf die ihm verpsändeten ein- 
zelnen Güterstücke beschränkt, und daß, von da an, derselbe gegen die nachtheiligen 
Folgen einer bei dieser Pfand-Bestellung begangenen Unrichtigkeir nicht mehr durch, 
ein allgemeines Vorrecht vor den Gläubigern der vierten Classe geschützt ist, vermoge 
dessen er an das Vermögen des Schuldners überhaupt sich halten könnte. 
II. 
Von den besonderen Obliegenheiten des Vorstandes der Unterpfands- 
Behörde. 
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Der Vorstand der Unterpfands-Behörde ist dafür verantwortlch, daß zu jeder, 
eine kollegialische Berathung erfordernden Verhandlung in Unterpfandssachen, mithin 
namentlich, so oft ein Unterpfand eingetragen, vorgemerbt, oder gelöscht, oder über 
die Bezahlung des Kae fpreises aus einem verpfändeten Gute verfügt werden soll, 
sämtliche Mitglieder der Unterpfands-Behörde eingeladen werden. 
Wenn jedoch die Verhandlungen in Unterpfandssachen an bestimmten Sibungs- 
Tagen vorgenommen werden; so ist die Einladung jedes einzelnen Mitgliedes nicht 
erforderlich. 
+K. 15. 
Dem Vorstande liegt ob, dafür zu forgen, datz sämtliche auf das Unterpfands- 
wesen sich bezlehenden Akten des Gemeinde-Rathes in Ordnung erhalten werden, 
und von der anderweiten Registratur dieser Stelle genau abgesondert bleiben. 
Auf gleiche Weise ist es mit den in Pfandsachen ergangenen Gesetzen, Vrrord,- 
mungen und allgemeinen Ausschreiben zu halten. 
. 14. 
Der Vorstand der Unterpfands-Behdrde ist nicht defugt, die Eintragung irgend 
eines Pfandrechts für sich allein anzuordnen. 
Er ist daher auch in denjenigen Fällen, in welchen der Anfpruch auf Unter- 
Pp#fands-Bestellung in dem Gesebße gegründet und die Anwendung des Leßtern kei-
	        
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