Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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namentlich anzuführen, ob und in welcher Art von Güter-Gemeinschaft derselbe lebe. 
Später eintretende Veränderungen in dem ehelichen Verhältnisse sind an eben 
dieser Stelle nachzutragen. 
Besteht der einem Güter-Besitzer gewidmete Raum aus mehreren Blättern des 
Unterpfands= Vuches; so ist auf jedem dieser Blätter der Name des Besißers als 
Aufschrift zu übertragen. 8 
26. 
Ein Güter-Besiher wird in das Unterpfands-Buch nicht aufgenommen, so lange 
nicht ein denselben betreffender Eintrag in solchem vorzunehmen ist. (Pfand-Gesetz 
Nrt. 159.) * 
F. 29. 
Die Unterpfands= Bücher der Gemelnde -Räthe sind, der Regel nach, nicht in 
alphabetischer Ordnung der Besiber, sondern nach der Zeitordnung fortzuführen; 
dergestalt, daß der jüngst einzutragende Besiber (K. :8) die neueste Stelle in dem 
Buch erhält. 
Doch kann bei kleineren Gemeinden ausnahmsweise das Unterpfands= Buch 
alphabetisch in der Art angelegt werden, daß dasselbe im Voraus nach Buchstaben 
in angemessenen Zwischenräumen abgetheilt wird. 
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In dem einen wie in dem andern Falle sind für jeden Göter, Bestßzer, unter 
dessen Ramen ein Eintrag in dem Unterpfands-Buche erstmals vollzogen wird, so 
viele Blätter offen zu lassen, als nach Wahrscheinlichkelt zu allen denselben betreffen- 
den bünftigen Einträgen erforderlich seyn möchte. 
Sollte gleichwohl dieser Raum ausgefüllt werden, und für weiter sich ergebende 
Einträge nicht zureichen; so ist zur Fortsehung der Einträge eine neue Stelle anzu- 
legen. Dabei sind diejenigen Stellen, welche ebendenselben Besitzer betreffen, gegen- 
seitig nachzuweisen. . 
§. 31. 6 
Die Art der Einträge unter dem Namen eines Göter-Besitzers richtet sich nach 
dem unter Nr. 1 beiliegenden Formular. 6 » 
Dasselbe wird hiermit zum allgemeinen Gebrauche bei allen Gemeinde-Raͤthen 
vorgeschrieben.
	        
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