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namentlich anzuführen, ob und in welcher Art von Güter-Gemeinschaft derselbe lebe.
Später eintretende Veränderungen in dem ehelichen Verhältnisse sind an eben
dieser Stelle nachzutragen.
Besteht der einem Güter-Besitzer gewidmete Raum aus mehreren Blättern des
Unterpfands= Vuches; so ist auf jedem dieser Blätter der Name des Besißers als
Aufschrift zu übertragen. 8
26.
Ein Güter-Besiher wird in das Unterpfands-Buch nicht aufgenommen, so lange
nicht ein denselben betreffender Eintrag in solchem vorzunehmen ist. (Pfand-Gesetz
Nrt. 159.) *
F. 29.
Die Unterpfands= Bücher der Gemelnde -Räthe sind, der Regel nach, nicht in
alphabetischer Ordnung der Besiber, sondern nach der Zeitordnung fortzuführen;
dergestalt, daß der jüngst einzutragende Besiber (K. :8) die neueste Stelle in dem
Buch erhält.
Doch kann bei kleineren Gemeinden ausnahmsweise das Unterpfands= Buch
alphabetisch in der Art angelegt werden, daß dasselbe im Voraus nach Buchstaben
in angemessenen Zwischenräumen abgetheilt wird.
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In dem einen wie in dem andern Falle sind für jeden Göter, Bestßzer, unter
dessen Ramen ein Eintrag in dem Unterpfands-Buche erstmals vollzogen wird, so
viele Blätter offen zu lassen, als nach Wahrscheinlichkelt zu allen denselben betreffen-
den bünftigen Einträgen erforderlich seyn möchte.
Sollte gleichwohl dieser Raum ausgefüllt werden, und für weiter sich ergebende
Einträge nicht zureichen; so ist zur Fortsehung der Einträge eine neue Stelle anzu-
legen. Dabei sind diejenigen Stellen, welche ebendenselben Besitzer betreffen, gegen-
seitig nachzuweisen. .
§. 31. 6
Die Art der Einträge unter dem Namen eines Göter-Besitzers richtet sich nach
dem unter Nr. 1 beiliegenden Formular. 6 »
Dasselbe wird hiermit zum allgemeinen Gebrauche bei allen Gemeinde-Raͤthen
vorgeschrieben.