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g. 46.
4.) Verpfaͤnden Eltern das Vermoͤgen ihrer Kinder; so ist durch das Protokoll
darzuthun, daß diese Verpfaͤndung fuͤr die Kinder nothwendig oder nuͤtzlich sey, oder
aus welchem andern Grunde der Gemeinde-Rath, als vormundschaftliche Stelle, in
die Verpfändung eingewilligt habe (vergl. 98. 109 ff.).
Das Gleiche muß auch in dem Falle geschehen, wenn Vermögen der Minder-
jährigen oder der Unmündigen, welches nicht in der Verwaltung ihrer Eltern steht,
durch die Pfleger verpfändet wird.
46.
5.) Wenn ferner in streitigen Fällen, oder im Falle des Ungehorsams eines
Schuldners, in Gemäßheit der Art. 195—301 des Pfand= Gesetees die Bestellung
oder doch die Vormerkung eines Unterpfands gleichwohl Statt hat; so müssen die
hieruͤber gepflogenen Verhandlungen im Protokolle genau angegeben seyn.
5. 47.
6.) Wird fuͤr einen Guͤter-Besitzer ein Informativ-Unterpfands-Scheln (Unter-
pfands-Zettel) ausgefertigt; so ist die hieruͤber Statt gehabte Verhandlung, unter
Bezeichnung der vorgeschlagenen Unterpfaͤnder, und unter genauer Beobachtung der
Vorschriften des Pfand-Gesetzes Art. 174 und 175 in das Protokoll einzutragen.
Ein Eintrag in das Unterpfands-Buch, vor wirklicher Bestellung der Unter-
pfänder, ist in diesem Falle durchaus unstatthaft.
. 48.
7.) Endlich muß in dem Protokolle jedesmal bemerkt werden, auf welche Weise
ein gefaßter Beschluß vollzogen, und namentlich, ob und in welcher Art die nicht
anwesenden Betheiligten von einem Eintrage in das Unterpfands-Buch in Kenm-
niß gesetzt worden seyen (vergl. Pfand-Geseßtz, Art. 151, 152).
Form der Unterpfands-Protokolle.
K. 40.
Die Unterpfands-Protokolle sollen eingebunden, und es soll jeder Band mit
durchlaufenden Seitenzahlen versehen seyn.
Die Einträge sind auf dem halbgebrochenen Blatte je zur rechten Seite vorzu-
nehmen; die linke ist den Nachweisungen gewidmet.