Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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IV. 
Gemeinschaftliche Bestimmung. 
&. 53. 
Die Unterpfands-Bücher und die Unterpfands-Protekolle sollen stets rein ge- 
halten werden. 
In Beiden ist aller Radirung und Einschaltung sich sorgfältig zu enthalten. 
V. 
Vorschriften über die Urkunden-Sammlungen. 
59. 
In denjenigen Orten, in welchen zur Zeit noch keine Güterbücher vorhanden sind, 
müssen sämtliche Urkunden, welche auf Eigenthumsrechte an Liegenschaften sich be- 
ziehen, zum Behufe der Anlegung don Güterbüchern abgesondert gesammelt werden. 
#.#6o. 
Sowohl in den ebenerwähnten Orten, als in denjenigen, welche mit Güter- 
büchern versehen sind, ist für jeden in das Unterpfands-Buch eingetragenen Güter- 
Besiker ein besonderer Umschlag, Bogen anzulegen, in welchem alle Urkunden, die 
auf die den Besiher betreffenden Verhandlungen der Unterpfands-Behörde si ch be- 
ziehen, gesammelt werden sollen. 
Hierher gehdren namentlich: die Mittheilungen zwischen der Unterpfands-Be- 
hörde und anderen Stellen, insbesondere den Unterpfands-Behörden anderer Orte; 
die von dem Oberamts-Gerichte und dem Gerichtshofe in den Unterpfands-Ange- 
legenhelten des Einzelnen einkommenden Weisungen; die in erheblicheren Fällen zu 
verfassenden Entwürfe von Berichten, ingleichen von Zuschriften an Gläubiger oder 
andere Betheiligte; die schriftlichen Gesuche, Erklärungen und Erdffnungs-Beschel- 
nigungen der Lebteren; die Urkunden, welche zu Begründung oder Unterstütung 
irgend eines Anspruchs vorgelegt werden; die Ausweise derjenigen, welche in frem- 
dem Namen eine Verbindlichkeit übernehmen oder auf ein Recht verzichten; die Un- 
terpfands= Zettel, und die zurückgegebenen Pfandscheine oder Schuldverschreibungen. 
. 61. 
Diese Urkunden sind nach der Zeit-Ordnung ihres Einlaufs oder der Uebergabe 
in dem Umschlagbogen zu verwahren, und mit Zahlen oder Buchstaben zu bezeichnen.
	        
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