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IV.
Gemeinschaftliche Bestimmung.
&. 53.
Die Unterpfands-Bücher und die Unterpfands-Protekolle sollen stets rein ge-
halten werden.
In Beiden ist aller Radirung und Einschaltung sich sorgfältig zu enthalten.
V.
Vorschriften über die Urkunden-Sammlungen.
59.
In denjenigen Orten, in welchen zur Zeit noch keine Güterbücher vorhanden sind,
müssen sämtliche Urkunden, welche auf Eigenthumsrechte an Liegenschaften sich be-
ziehen, zum Behufe der Anlegung don Güterbüchern abgesondert gesammelt werden.
#.#6o.
Sowohl in den ebenerwähnten Orten, als in denjenigen, welche mit Güter-
büchern versehen sind, ist für jeden in das Unterpfands-Buch eingetragenen Güter-
Besiker ein besonderer Umschlag, Bogen anzulegen, in welchem alle Urkunden, die
auf die den Besiher betreffenden Verhandlungen der Unterpfands-Behörde si ch be-
ziehen, gesammelt werden sollen.
Hierher gehdren namentlich: die Mittheilungen zwischen der Unterpfands-Be-
hörde und anderen Stellen, insbesondere den Unterpfands-Behörden anderer Orte;
die von dem Oberamts-Gerichte und dem Gerichtshofe in den Unterpfands-Ange-
legenhelten des Einzelnen einkommenden Weisungen; die in erheblicheren Fällen zu
verfassenden Entwürfe von Berichten, ingleichen von Zuschriften an Gläubiger oder
andere Betheiligte; die schriftlichen Gesuche, Erklärungen und Erdffnungs-Beschel-
nigungen der Lebteren; die Urkunden, welche zu Begründung oder Unterstütung
irgend eines Anspruchs vorgelegt werden; die Ausweise derjenigen, welche in frem-
dem Namen eine Verbindlichkeit übernehmen oder auf ein Recht verzichten; die Un-
terpfands= Zettel, und die zurückgegebenen Pfandscheine oder Schuldverschreibungen.
. 61.
Diese Urkunden sind nach der Zeit-Ordnung ihres Einlaufs oder der Uebergabe
in dem Umschlagbogen zu verwahren, und mit Zahlen oder Buchstaben zu bezeichnen.