Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Zweiter Titel. 
Von den Rechtsgründen der Unterpfands-Bestellung (Pfandrechts-Titeln) 
(Pfand-Gesetz, Art. 15—46.) 
1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
#. Vo. 
Der Rechts-Grund, aus welchem Jemand die Bestellung eines Unterpfandes 
verlangen kann (der Pfendrechts= Titel), beruht entweder unmittelbar auf dem Ge- 
setze, oder auf einer lehtwilligen Handlung, oder auf einem Vertrage. 
Hlerbei kommt es zunächst darauf an, ob der Schuldner über sein Vermögen 
srei verfügen könne, und ob er seine Verbindlichkeit zur Bestellung eines Unterpfandes 
in der von dein Gläubiger angetragenen Art anerkenne. 
Sind diese beiden Erfordernisse vorhanden; so bedarf es keiner weiteren Unter- 
suchung darüber: ob der Anspruch des Gläubigers auf jene Unterpfands-Bestellung 
begründet sev. - 
Eine solche Untersuchung ist vielmehr nur dann nothwendig, wenn entweder der 
Schuldner die Verbindlichkeit zur Unterpfands--Bestellung ganz oder theilweise be- 
streitet, oder wenn derselbe in der Verwaltung seines Vermoͤgens beschraͤnkt ist. 
g. 71. 
Die Beistimmung des Schuldners zur wirklichen Bestellung des Unterpfands 
ist nicht erforderlich, wenn der Anspruch des Gläubigers auf diese Bestellung ent- 
weder unmittelbar auf das Geseß, oder auf eine zu Recht bestehende letztwillige 
Handlung, oder auf einen vorausgegangenen rechtsgültigen Vertrag sich gründet. 
Doch ist in jedem Falle der Schuldner zur Verhandlung über den Vollzug der 
Unterpfands-Bestellung vorzuladen (Pfand-Geseß, Art. 175). 
Widerspricht nun gleichwohl der Schuldner, oder bleibt er ungehorsam aus; so 
tritt das in dem Pfand-Geseße Art. 195—201 bestimmte Verfahren ein. 
§. 77. 
Unter welchen Umständen von einem als zahlungsunfáhig verdächtigen 
Schuldner, wenn auch derselbe der Verwaltung seines Vermögens noch nicht entsetzt
	        
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