Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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ist, ein Unterpfand nicht mehr bestellt werden könne, ist nach dem Art. 19 des Pfand- 
Gesehes zu ermessen. 
Demnach kann unter den in diesem Artikel enthaltenen Voraussehungen ein Un- 
terpfand unter dem Namen eines als zahlungsunfähig verdächtigen Schuldners selbst 
alsdann nicht mehr eingetragen werden, wenn der Anspruch des Gläubigers hinsicht- 
lich der Unterpfands-Bestellung auf einen früher eingegangenen rechtsgültigen Ver- 
trag, oder auf eine unzweifelhafte letztwillige Verordnung, oder unmittelbar auf 
das Geseßz sich gründet. 
(Vergl. Verordnung vom :. Mai 1825, 9. 15. — Deil. III. Formular Lit. C.) 
I. 
Von dem Beweise des Pfandrechtes-Titels. 
—* 
a) Im Allgemeinen. 
In Ansehung der Herstellung des Beweises über das Vorhandenseyn eines Pfand- 
rechts-Anspruchs finden die allgemeinen Rechts-Bestimmungen über die Beweismittel 
ihre Anwendung. 
b) Im Besonderen. 
K. 74. 
1.) Der auf einer lehtwilligen Handlung beruhende Pfandrechts-Titel kanm 
dargethan werden durch die Vorlegung der lehten Willens-Verordnung, in Urschrift 
oder in beglaubigtem Auszuge, wenn zugleich ein amtliches Zeugniß über die Aner- 
kennung dieser Willens= Verordnung von Seite des Verpflichteten, beigebracht wird. 
#. 55. 
2.) Zu Begründung des Pfandrechts-Anspruchs einer, nicht in allgemeiner Gü- 
ter-Gemeinschaft lebenden, Ehefrau wird, wenn die in dem Pfand-Gesetze Art. 
28—3 bezeichneten Voraussehungen vorhanden sind, der rechtsgültige Beweis (9.73) 
darüber erfordert: daß die Ehefrau an beweglichem Vermögen die Summe, wofür 
sie Sicherheit fordert, in die Ehe gebracht habe, oder daß solche aus ihrem beige- 
brachten unbeweglichen Vermögen erlbst worden sey. 
Hierbei ist zu bemerken, daß zu dem beweglichen Vermögen auch Aktio For- 
derungen jeder Art zu zählen sind.
	        
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