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ist, ein Unterpfand nicht mehr bestellt werden könne, ist nach dem Art. 19 des Pfand-
Gesehes zu ermessen.
Demnach kann unter den in diesem Artikel enthaltenen Voraussehungen ein Un-
terpfand unter dem Namen eines als zahlungsunfähig verdächtigen Schuldners selbst
alsdann nicht mehr eingetragen werden, wenn der Anspruch des Gläubigers hinsicht-
lich der Unterpfands-Bestellung auf einen früher eingegangenen rechtsgültigen Ver-
trag, oder auf eine unzweifelhafte letztwillige Verordnung, oder unmittelbar auf
das Geseßz sich gründet.
(Vergl. Verordnung vom :. Mai 1825, 9. 15. — Deil. III. Formular Lit. C.)
I.
Von dem Beweise des Pfandrechtes-Titels.
—*
a) Im Allgemeinen.
In Ansehung der Herstellung des Beweises über das Vorhandenseyn eines Pfand-
rechts-Anspruchs finden die allgemeinen Rechts-Bestimmungen über die Beweismittel
ihre Anwendung.
b) Im Besonderen.
K. 74.
1.) Der auf einer lehtwilligen Handlung beruhende Pfandrechts-Titel kanm
dargethan werden durch die Vorlegung der lehten Willens-Verordnung, in Urschrift
oder in beglaubigtem Auszuge, wenn zugleich ein amtliches Zeugniß über die Aner-
kennung dieser Willens= Verordnung von Seite des Verpflichteten, beigebracht wird.
#. 55.
2.) Zu Begründung des Pfandrechts-Anspruchs einer, nicht in allgemeiner Gü-
ter-Gemeinschaft lebenden, Ehefrau wird, wenn die in dem Pfand-Gesetze Art.
28—3 bezeichneten Voraussehungen vorhanden sind, der rechtsgültige Beweis (9.73)
darüber erfordert: daß die Ehefrau an beweglichem Vermögen die Summe, wofür
sie Sicherheit fordert, in die Ehe gebracht habe, oder daß solche aus ihrem beige-
brachten unbeweglichen Vermögen erlbst worden sey.
Hierbei ist zu bemerken, daß zu dem beweglichen Vermögen auch Aktio For-
derungen jeder Art zu zählen sind.