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dem ihm zustehenden Anspruche auf Pfand-Bestellung Folge geben wolle; und es
haben die Unterpfands-Behöbrden hiernach amtlich nicht einzuschreiten, bis ein Antrag
auf Verpfändung an sie gerichtet wird.
Ausnahmsweise sind jedoch in den hiernach benannten Fällen, gemäß den Be-
stimmungen des Pfand-Gesekes, so wie in Anwendung älterer Gesehe, die Ge-
meinde-Räthe, in ihrer verschiedenen amtlichen Eigenschaft, befugt oder verpflich-
tet, die Sicherstellung der Berechtigten durch Unterpfänder auch ohne Anrufen zu
bewirken.
. B32.
Eine Befugniß bierzu findet nach dem Art. 29 des Pfand-Gesehes Statt;
wornach diejenige obrigkbeitliche Behöärde, welcher die Errichtung der Beibringens-
Inventarien obliegt, den Anspruch der Ehefrauen auf Besiellung eines Unterpfan-
des auch unaufgefordert geltend machen kann.
Die Inventur= und Theilungs= Behörden haben diese gesehliche Bestimmung
vorzüglich dann nicht unbeachtet zu lassen, wenn die Ehefrau noch minderjährig ist.
Doch kann in keinem Fall die Behörde wegen Unterlassung dieser Fürforge eine
Verantwortlichkeit treffen.
Dagegen tritt eine Verpflichtung und Verantwortlichkeit in nachstehenden
Fällen ein:
K. 35.
1.) Nach den Bestimmungen des Pfand-Gesebes, Art. 33—36, ist zunächst der
Pfleger, sodann das Waisengericht in Verbindung mit dem Gerichts= oder Amts-
Notar, und in Gemäßheit des Rotariats-Edikts vom 29. August 189, J. 6 (Reg. Blatt#
S. 563) auehülfsweise der Gemeinde-Rath, dafür verantwortlich, daß die Kinder
für ihr in der elterlichen Nuhniessung und Verwaltung stehendes bewegliches Ver-
mögen, soweit es zulässig ist, durch Unrerpfänder sicher gestellt werden.
§. 34.
Diese Sicherstellung ist namentlich in dem Falle zu bewirken, wenn nach über-
nommener elterlicher Verwaltung Güter der Kinder verdußert werden, und hierbet
der Erlês zu Bezahlung der auf den Gütern haftenden Schulden oder auf eine an-
dere Weise in den Nußen der Kinder, nicht verwendet wird.