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Das Gleiche findet Statt, wenn den Kindern spaͤterhin eine Erbschaft anfaͤllr
(vergl. Verordnung vom 21. Mai 1826, K. 47.
K. 35.
Dagegen blelbt es künftiger Gesehgebung vorbehalten, zu bestimmen, ob und-
unter welchen Voraussehungen die Gemeinde-Räthe oder eine andere Behörde die-
Verpflichtung haben sollen, auf Sicherstellung der Kinder durch Verpfändung von-
Aktio-Forderungen zu dringen (vergl. Pfand= Geseß, Art. 251)=
K. 86.
Die wirkliche Bestellung der Unterpfänder ist auf die in der Verordnung vom
21. Mai 1826, g. bo bezeichnete Weise mittelst Zusammentritts der Theilungs-Be-
hörde und der übrigen Mitglieder der Unterpfands-Behörde einzuleiten.
Den Gerichts= und Amts-Notaren wird zur besondern Pflicht gemacht, darü-
ber zu wachen, daß die ebenerwähnte Vorschrift genau befolgt werde.
3.
Sind Kinder volljährig und der Gewalt des Ascendenten, welcher Sicherhelr
leisten soll, nicht unterworfen; so fällt jede Verpflichtung und Verantwortlichkeit der
Behbrden hinweg: vielmehr bleibt es solchen Kindern, oder denjenigen, welche etwa-
in deren Namen handeln, überlassen, den gesehlichen Pfandrechts= Titel geltend zu-
machen (vergl. FH. 122).
§. 38.
2.) Zu Bewirkung der Sicherstellung der Minderjährigen und anderer unter-
Pflegschaft gestellten Personen, ingleichen der milden Stiftungen, unter den in
dem Pfand-Geseße Art. 37 enthaltenen Voraussehungen, sind diejenigen Stellen
verpflichtet, welche über die Verwaltung des Vermögens derselben geseßlich Aufsicht.
zu führen haben.
"l 39.
5.) Rücksichtlich der Erbschafts-Gläubiger, so wie der Gläubiger derjeni-
gen, welche ihr Vermögen abtreten, legt das P#and-Geseß Art. 59 den Theilungs-
Behörden dle Verpflichtung auf, unter den in dem Geseße bestimmten Voraussezungem
don Amts wegen die Un:erpfands-Bestellung oder eine einstweilige specielle Vormer-
kung einzuleiten.
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