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der · Nemerkung aufzuferdern. daß außerdem auf ihre Vesriedigung oder Sicher-
stellung von Amts wegen keine Ruͤcksicht genommen werden, mithin ihnen alsdann
nur die Verfolgung des in dem Pfand-Geseße Art. 40 vorbehaltenen. beschränkten
Absonderungs- Rechts übrig bleiben würde.
Zu Erlassung jener öffentlichen Aufforderung ist ordentlicherweise der Gemeinde
NRath ermächtiget.
*i* 95.
„ Der- gesebliche Pfandrechts- Titel- der Erbschafts-Glaͤubiger beschraͤnkt sich auf
bie wahren serbschaftlichen Schulden.
Wenn daher der Erblasser in einer- Güter-Gemeinschaft gelebt hatte; so ist der-
denselben betreffende Antheil an den-Schulden auszuscheiden, welche auf der ganzen
* Masse haften.
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J% denjenigen Fallen jedoch, in welchen bei einer früher- Skatt gehabten Even-
mal, Theilung keine besondere Fürsorge zur Sicherstellung der Gläubiger getroffen
worden, ist seiner geit, wenn nach dem Ableben beider Elrern zur wirklichen Erb-
schafts-Theilung geschritten wird, auf die dem Pfand-Gesetz gemäße Sicherstellung
der nicht anderwärts befriedigten Gläubiger ner Bedacht zu nehmen; ohne Räcksicht
barüf, ##be dleser Erbschafe Theilung rdie Kinder gewisse Schulden als Erben
des zuͤerst Verstordenen, oder obestt sölche als Erben des nachher verstorbenen Gatten
Ju übern#ehmen habem.
Hierbei wird vorausgesent, daß von den Kindern beiderlei Erbschaften ohne einen:
Geans Vorbehalt angenommen worden seyhen.
• 5rr 6 4. 55.
Auf ähnliche Weise können, benn es im einzelnen Falle zur Vereinfachung
des in den Ait. 34 und 41 des Pfand-Gesehes vorgeschriebenen-Verfahrens dient,
## sauf die Rinder#und auf den überlebenden Ascendenten fallenden Antheile an nicht
Gorsicherten erbschaftlichen Schulden, vereiniget, mirhin für diese Schulden im Ganzen,
ohm Absonderung des Antheils jedes einzelnen Erben, Unterpfänder bestellt werden.
Fallen dagegen den Kindern, als Erben= verpfändete Güter eigenthümlich zu,
ohnee daß sie nach der Theilungs-Berechnung die darauf ruhenden Schulden za über-