Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Aufsicht dieser Behoͤrden stehen, liegt es auch den Letzteren ob, ruͤcksichtlich der nicht 
exemten Guͤter die Eintragung der Unterpfaͤnder bei den betreffenden Gemeinde- 
Raͤthen zu bewirken. 
100. 
Gemeinschaftliche Bestimmung über das Verhältniß des Pfand-Werthes zum Betrage der Forderung. 
Bei Bewirkung der Unterpfands-Bestellung in den hievor erwähnten Fällen 
ist die Bestimmung des Pfand-Geseßes Art. 15 insbesondere zu beachten, nach wel- 
cher zwar in der Regel der Schäßungswerth der Unterpfänder nicht unter dem an- 
derthalbfachen Betrage der Forderung stehen soll, jedoch der gesehliche Pfand= 
rechts- Titel der Ehefrauen (#F. 82) und der Kinder (§F. 83 f.) nur einen Anspruch 
auf Sicherstellung in dem ein fachen Betrage der Forderung begründet. 
Dritter Titel. 
Von den Untersuchungen über die Befugniß eines Schuldners zu Bestellung 
bestimmter Unterpfänder. 
A.) Allgemeine Wurrschriften. 
. 101. 
Bel dem Vorhaben der Bestellung eines bestimmten Unterpfandes ist sorgfältig 
zu untersuchen, ob derjenige, welcher ein Unterpfand gewähren soll, zur Veräuße= 
rung der zur Verpfändung bezeichneten einzelnen Sache, in eigenem oder in 
fremdem Namen berechtigt sep. 
Diese Untersuchung muß bei jeder vertragsmäßigen Unterpfands-Bestellung, in- 
gleichen bei allen gesehmäßigen Unterpfands-Bestellungen alsdann vorgenommen 
werden, wenn das Geseß nicht besondere Güter als Gegenstand des Pfandrechts- 
Anspruchs bezeichnet (vergl. §. 160 und 202 ff.). 
Hierbei sind insbesondere die Vorschriften der Art. 56—0 und 130 ff. des Pfand- 
Gesehes, über die Nachforschung, ob der Verpfänder Eigenthümer der zu verpfän- 
denden Sache sey, auf das Genaueste zu beachten. 
. 102. 
Von Verpfändung einer fremden Sache. 
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Pfand-Gesehes Ark. 5 und 6 kann Rie- 
mand eine fremde Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers in eigenem Namen
	        
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