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bewirkt werden; so ist der zum Ruͤckfall Berechtigte von den, durch den Besitzer be-
stellken-Unterpfändern in der Absicht in Keumtniß zu setzen, damit er seiner Zeit den
Kaufpreis, so weit es erforderlich ist, nicht an den bisherigen Besitzer, sondern an
den * P Glaͤubiger rutrichte (fend“ Geset, Art. g).
g. 165. 6
Steht dem Verpfänder eines Gutes nur ein unabgesonderter Antheil an
bemselben zu; so kann bieser Antheil verpfändet werden, und es tritt im Falle
der Thn des Eigemhums die in dem Art. 9 des Pfand- Gesebes bestimmte Wir-
kuͤngia n.
Wird demnach z. B. ein zum dritten Theile verpfideres Gut, welches im Gan-
zen einen Werth Von Sco'flt har, in drei ungleiche Theite berkheilt, so daß dem Ver-
pfänder nur ein Antheil im Werthe von 60 fl. zufällt; so kann der Gläubiger sich
nbes weiteren Betrags von 70 fl. an die übrigen Thile halten.
En Werliert hingegen ein Sat, unmentlich ein Gebaude, durch die Vertheilung über-
Ppechnseinem innern Werthr; so wird dadurch kein Aufprüch des Pfand"= Glaͤubl-
gera: udidãt brigen Theile begründer; vorausgesetzt, daß ver dem Verpfänden zuge-
fallene Aneheil veehältnismäßig keinen geringeren Werth habe, als die anderen Theile.
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K. 107.
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W bloße Naztetungs, Reche. kann abgesondert von dem Eigenthum (der.
Proprietäi#) verpfändet werden.
L. Es. krlangt jedoch dadurch der Gläubiger kelne weitere Versicherung, als auf
Prichten. Wie Gutes, deren Bezug dem Verpfünder zusteht.
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J ½ . 108.
Iwie fern und unter welchen Voraussezungen bdie von einem Besißer geschehene
Mamfndungenon TLehen- und Stamm-Götern, die Substanz dieser Güter oder
wenigstens die auf die Nachkommen des Besitzers fallenden Einkünfte belaste, ist
nach den besonderen Gesetzes-Normen über Rechts-Institute#dieser Art zu ermessen.
Sollte der Fall einer solchen Verpfändung bei Gemeinde-Räthen zur Verhand-
lung kommen; so haben sie davon Anzeige an das Oberamts Gericht zu erstatten,
unb dessen- hr zu gewaritgen
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