Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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bewirkt werden; so ist der zum Ruͤckfall Berechtigte von den, durch den Besitzer be- 
stellken-Unterpfändern in der Absicht in Keumtniß zu setzen, damit er seiner Zeit den 
Kaufpreis, so weit es erforderlich ist, nicht an den bisherigen Besitzer, sondern an 
den * P Glaͤubiger rutrichte (fend“ Geset, Art. g). 
g. 165. 6 
Steht dem Verpfänder eines Gutes nur ein unabgesonderter Antheil an 
bemselben zu; so kann bieser Antheil verpfändet werden, und es tritt im Falle 
der Thn des Eigemhums die in dem Art. 9 des Pfand- Gesebes bestimmte Wir- 
kuͤngia n. 
Wird demnach z. B. ein zum dritten Theile verpfideres Gut, welches im Gan- 
zen einen Werth Von Sco'flt har, in drei ungleiche Theite berkheilt, so daß dem Ver- 
pfänder nur ein Antheil im Werthe von 60 fl. zufällt; so kann der Gläubiger sich 
nbes weiteren Betrags von 70 fl. an die übrigen Thile halten. 
En Werliert hingegen ein Sat, unmentlich ein Gebaude, durch die Vertheilung über- 
Ppechnseinem innern Werthr; so wird dadurch kein Aufprüch des Pfand"= Glaͤubl- 
gera: udidãt brigen Theile begründer; vorausgesetzt, daß ver dem Verpfänden zuge- 
fallene Aneheil veehältnismäßig keinen geringeren Werth habe, als die anderen Theile. 
à7 4 . „ 
K. 107. 
lnz. ui 
W bloße Naztetungs, Reche. kann abgesondert von dem Eigenthum (der. 
Proprietäi#) verpfändet werden. 
L. Es. krlangt jedoch dadurch der Gläubiger kelne weitere Versicherung, als auf 
Prichten. Wie Gutes, deren Bezug dem Verpfünder zusteht. 
1 
J ½ . 108. 
Iwie fern und unter welchen Voraussezungen bdie von einem Besißer geschehene 
Mamfndungenon TLehen- und Stamm-Götern, die Substanz dieser Güter oder 
wenigstens die auf die Nachkommen des Besitzers fallenden Einkünfte belaste, ist 
nach den besonderen Gesetzes-Normen über Rechts-Institute#dieser Art zu ermessen. 
Sollte der Fall einer solchen Verpfändung bei Gemeinde-Räthen zur Verhand- 
lung kommen; so haben sie davon Anzeige an das Oberamts Gericht zu erstatten, 
unb dessen- hr zu gewaritgen 
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