Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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B.) Biesondere Vorschriften. 
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Von den untersuchungen der Unterpfands-Behörden bei Verpfänbungen des Ver- 
mögens der Kinder. 
½.) Bei Verpfändungen durch die Eltern, im. Interesse der Kinder. 
+K#. 109. 
Die Eltern sind der Regel nach nur dann befugt, die ihren Kindern eigen- 
thümlich zugehörigen Güter zu veräußern, mithin namentlich zu verpfänden, wenn 
die Veräußerung oder Verpfändung für die Kinder nothwendig oder doch nüs- 
lich ist. (Verordnung vom 21. Mai 1825, J. 48.) 
In dieser Hinsicht wird, auf den Grund der bestehenden Gesehgeb ung, hiermit 
folgende nähere Erläuterung ertheilt. 
K. 110. 
Befindet sich das Vermögen der Kinder ulcht in der Verwaltung der Eltern; 
so sind diese zur Verpfändung desselben nicht berechtiget. 
Tritt dieser Fall nicht ein; so ist zu unterscheiden, ob die Verpfändung durch 
den Vater, oder durch die Mutter, vorgenommen werden will. 
. 211. 
Der Vater ist zur Verpfändung des in seiner Nuhnießung und Verwaltung 
stehenden Vermögens derjenigen Kinder, welche seiner väterlichen Gewalt noch 
unterworfen sind, ohne Beobachtung einiger Förmlichkeiten berechtigt, wenn das 
Erforderniß der Nothwendigkeit oder Nüßlichkeir für die Kinder (§. 109) vorhan- 
den ist. 
In der lehtern Beziehung hat der Gemeinde-Rath bei dem Erkenntniß über 
diese Verpfändung die vorwaltenden Umstände genau zu erwägen, auch insbesondere 
die etwa den Kindern bestellten Pfleger, so wie die betheiligten volljährigen Kinder 
selbst, hierüber zu vernehmen. 
. 112. 
Haben die Kinder eine eigene Haushaltung errichtet, oder stehen sie aus einem 
andern Rechts-Grunde nicht mehr in der Gewalt des Vaters, und erscheint derselbe 
auch nicht als gesetzlicher Pfleger der Kinder ruͤcksichtlich der zu verpfaͤndenden
	        
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