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Ueber die Theilnahme eines Stlef-Vaters an'’ber Verpfändung des in dem
mütterlichen Genusse befindlichen Vermögens der Stiefkinder ist hiernach in 9.233
ff. das Geeignete erwähnt.
. 116.
Als nothwendig stellt sich eine Verpfändung insbesondere in dem Falle dar,
wenn dieselbe wegen der eigenen Schulden der Kinder vorgenommen wird. (Ver-
ordnung vom z1. Mai 1325, K.37.)
Wenn ferner Erbschafts-Gläubigern in Folge des ihnen zustehenden gesetzlichen
Pfandrechts-Titels, Unterpfänder zu bestellen sind und hiernach ein Pfandschein
ausgefertigt werden soll; so kann diese Ausfertigung ohne Rücksicht darauf, ob das
Vermögen in der Nußnießung und Verwaltung des Vaters oder der Mutter stehr,
durch den Widerspruch der betheiligten Kinder oder ihrer Pfleger nicht gehindert
werden.
(Beil. Nr. III. Formular Lit. H.)
1.) Bei Verpfändungen zum Besten der Eltern.
#. 117.
Zum Besten der Eltern kann eine Verpfändung von Vermögensstücken der
Kinder in den nachstehenden Fällen gültig vorgenommen werden:
1.) wenn die Verpfändung durch die Pflicht der Kinder, ihre dürftigen Eltern
zu unterstüßen, nach gerichtlichem oder gemeinderäthlichem Erkenntnisse, unvermeid-
lich geboten ist.
Doch muß in diesem Falle vor dem ebengedachten Erbenntnisse den betheiligren
minderjährigen Kindern ein Pfleger bestellt werden: die betheiligten volljährigen
Kinder aber sind vorgängig zu vernehmen.
Ergiebt sich hierbei ein Widerspruch, so hat der Gemeinde-Rath von dem Ober-
amts= Gerichte Bescheid einzuholen.
2.) Wenn sämtliche betheiligten Kinder volljährig, auch von der Gewalt des
Vaters befreit sind, und in die Verpfändung einwilligen. (Vergl. &. 157.)
Hinsichtlich der volljährigen, aber noch in väterlicher Gewalt stehenden Kinder
genügt es an dieser Einwilligung nicht: vielmehr ist ein besonderes gemeinderäthliches
Erkenntniß erforderlich. Dagegen können volljährige Kinder nach dem Ableben des