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Vaters, zum Besten der Mutter, in die Verpfändung ihres Vermögens, ohne ein
solches Erkenntniß, guͤltig einwilllgen, auch wenn sie eine abgesonderte Haushaltung
noch nicht errichtet haben sollten.
K. 118.
Sind die betheiligten Kinder noch minderjährig, und es ist zwar der Fall einer
unvermeidlichen Nothwendigkeit (F. 117. Nro. 1) nicht vorhanden, es ergeben sich
aber gleichwohl dringende Gründe, aus welchen deren Pfleger zur Beistimmung in
die Verpfändung eines Vermögens-Theils der Kinder zum Besten der Eltern sich
geneigt erklären; so hat der Gemeinde-Rath, unter vollständiger Anführung und
Belegung der vorwaltenden Umstände, den Fall der oberamtsgerichtlichen Entschei-
dung anheim zu geben.
5.) Bei Verpfändungen durch die Kinder, für eigene Zwecke.
K. 119.
Volljährige, von der váterlichen Gewalt befreite Kinder können über
ihr, in der Nußniefung der Eltern stehendes, wahrhaft eigenthümliches Vermögen,
unbeschadet dieses Nuhnleßungs-Rechts, in Absicht auf das Eigenthum frei ver-
fügen, mithin solches unter der gedachten Beschränkung zu ihrem eigenen Vortheil.
auch verpfänden.
Doch sind die nußnießenden Eltern oder Groß Eltern, zu Wahrung ihres
etwaigen eigenen Interesse, namentlich wegen der aus der Nußnießung und Ver-
waltung entstehenden Ansprüche, in jedem Falle von dem Vorhaben einer solchen
Verpfändung zeitig in Keuntniß zu seßen.
.# #120.
Wenn dagegen die Kinder wegen ihres hlnterfälligen Vermögens nur in Ge-
mäßheit der Commun-Ordnung Kap. II, Abschnitt 19, K. 14, S. 58 versichert wor-
den sind; so ist vorerst entweder ihr wahres Eigenthum auf die in der Verordnung
vom :1. Mai 138:5, J90.34—36 angegebene Weise zu untersuchen, oder es ist die
Einwilligung der Eltern in die Verpfändung einzuholen.
Ergeben sich hierbei besondere Schwierigkelten; so können die Kinder ihr hinter-
fälliges. Vermögen, als eine durch. Unterpfänderiversicherte Forderung, unter.