Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Becbachtung der auf die Faustpfänder sich beziehenden Vorschriften des Pfand- 
Gesetzes, Art. 219 f. verpfänden (vergl. §. 214 f. ). 
§. 131. 
Befinden sich die Kinder noch in der Gewalt des Vaters; so hat der Ge- 
meinde-Rath, auch wenn die Kinder volljährig sind, und ohne Rücksicht darauf, ob 
das Eigenthum derselben bestimmt bezeichnet ist oder nicht, den Vater darüber, ob 
er in die Verpfändung einwillige, zu vernehmen, und im Falle seines Widerspruches 
die Weisung des Oberamts= Gerichts einzuholen. 
Diese Vorsicht ist in Beziehung auf die der väterlichen Gewalt noch unterworfe- 
nen Kinder, selbst dann, zu beobachten, wenn das zur Verpfändung bestimmte Ver- 
mögensstück weder in der Nubniehung noch in der Verwaltung des Vaters steht. 
* Allgemeine Bestimmungen. 
&# 1. 
Die nach der Vorschrift der Communordnung bei den Eventual-Theilungen bis- 
her vorgenommenen Vorverweisungen (F. 12i0) find bei Bereinigung des Unter- 
pfands-Wesens, nach den hierüber zu ertheilenden besonderen Bestimmungen, in 
denjenigen Fällen, in welchen minderjährige Kinder betheiligt sind, auch rückwärts 
abzuändern und mit den Grundsätzen des Pfand= Gesehes in Uebereinstimmung zu 
bringen. 
Das Gleiche findet Statt, wenn volljährige Kinder eine solche Veränderung 
ausdruͤcklich verlangen. 
So weit jedoch, zu Folge jener naͤheren Bestimmungen, dergleichen fruͤhere Vor- 
verweisungen (Assecurationen) unverändert bleiben, auch beine anderweiten Eigen- 
thums= oder Unterpfands-Ansprüche der Kinder angemeldet werden, können die 
nicht angemeldeten Ansprüche in Absicht auf das übrige erbschaftliche Vermögen 
der Göültigkeit einer Verpfändung durch die Eltern, in welcher Absicht sie vorgenommen 
werden mag, nicht im Wege stehen. 
§. 123. 
Auch ist es fernerhin noch zuläßig, daß an die Stelle der den Kindern nach 
der Vorschrift der CKommun-Ordnung zur Sicherheit ausgesehten Güter, für diesen 
Zweck andere furrogirt werden.
	        
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