Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Voneder-Verpfändung des, in dem Genusse des überlebenden Gatten stehenden 
erbschaftlichen. Vermögens der Seiten-Verwandten. 
. 127. 
Der überlebende Gatte ist nicht befugt, Güter, welche zu dem in seiner Nutz- 
nießung stehenden-Erbschafts= Antheil der in dem Landrecht Theil IV., Titel 5, K. 4 
(S. 442) bezelchneten Seiten -Verwandten des verstorbenen Gatten gehören, 
ohne deren Einwilligung zu verpfänden; unbeschadet jedoch des. gesetzlichen Pfand 
rechts- Titels der Erbschafts-Gläubiger, so wie der Befugniß des Gemeinde, Rathes, 
zum Behuf der Befriedigung derselben, wenn jene Seiten= Verwandten zur Bezah= 
lung der ihnen zufallenden Schulden keine: Vorkehrung treffen, die Veräußerung 
ihrer erbschastlichen Güter anzuordnen. 
. 128. 
Ist zu Günsten solcher Seiten= Verwandten früher eine Vorverweisung auf die 
in der Commun-Ordnung bestimmte Art vorgenommen= worden; so finden die Vor- 
schriften des §. 12z ihre Anwendung. 
. 129 
Den erwähnten: Seiten-Verwandten, selbst wenn sie minderjährig sind, steht 
ein unmittelbar geseblicher Anspruch gegen den überlebenden Gatten ihres Erblassers 
auf Sicherstellung ihrer in der Nußnießung desselben befindlichen Erbschafts Antheile 
durch Unterpfänder nicht zu, indem das Pfand-Gesetz ihnen keinen besondern Pfand- 
rechts-Titel einrdumt. 
Da jedoch nach den Gesehen jeder Nutnießer zur Leistung von Sicherheit ver- 
pflichtet ist, und nach dem Art. 46 des Pfand-Gesetes derjenige, welcher vermöge 
richterlicher Verfügung Sicherheit durch Unterpfänder zu fordern berechtigt ist, einen 
gesehlichen Pfandrechts-Titel auf das Vermögen des Schulbners erlangt; so haben 
die Gemeinde: Räthe den überlebenden. Gatten, wenn die erwähnten Seitenverwand- 
ten Sicherheit durch Unterpfänder verlangen, darauf aufmerksam zu machen, daß 
er sich dieser Sicherstellung nicht entziehen könne, und im Weigerungs-Falle auf, 
dem Wege des gerichtlichen Verfahrens dazu genöthigt werden würde.
	        
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