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Voneder-Verpfändung des, in dem Genusse des überlebenden Gatten stehenden
erbschaftlichen. Vermögens der Seiten-Verwandten.
. 127.
Der überlebende Gatte ist nicht befugt, Güter, welche zu dem in seiner Nutz-
nießung stehenden-Erbschafts= Antheil der in dem Landrecht Theil IV., Titel 5, K. 4
(S. 442) bezelchneten Seiten -Verwandten des verstorbenen Gatten gehören,
ohne deren Einwilligung zu verpfänden; unbeschadet jedoch des. gesetzlichen Pfand
rechts- Titels der Erbschafts-Gläubiger, so wie der Befugniß des Gemeinde, Rathes,
zum Behuf der Befriedigung derselben, wenn jene Seiten= Verwandten zur Bezah=
lung der ihnen zufallenden Schulden keine: Vorkehrung treffen, die Veräußerung
ihrer erbschastlichen Güter anzuordnen.
. 128.
Ist zu Günsten solcher Seiten= Verwandten früher eine Vorverweisung auf die
in der Commun-Ordnung bestimmte Art vorgenommen= worden; so finden die Vor-
schriften des §. 12z ihre Anwendung.
. 129
Den erwähnten: Seiten-Verwandten, selbst wenn sie minderjährig sind, steht
ein unmittelbar geseblicher Anspruch gegen den überlebenden Gatten ihres Erblassers
auf Sicherstellung ihrer in der Nußnießung desselben befindlichen Erbschafts Antheile
durch Unterpfänder nicht zu, indem das Pfand-Gesetz ihnen keinen besondern Pfand-
rechts-Titel einrdumt.
Da jedoch nach den Gesehen jeder Nutnießer zur Leistung von Sicherheit ver-
pflichtet ist, und nach dem Art. 46 des Pfand-Gesetes derjenige, welcher vermöge
richterlicher Verfügung Sicherheit durch Unterpfänder zu fordern berechtigt ist, einen
gesehlichen Pfandrechts-Titel auf das Vermögen des Schulbners erlangt; so haben
die Gemeinde: Räthe den überlebenden. Gatten, wenn die erwähnten Seitenverwand-
ten Sicherheit durch Unterpfänder verlangen, darauf aufmerksam zu machen, daß
er sich dieser Sicherstellung nicht entziehen könne, und im Weigerungs-Falle auf,
dem Wege des gerichtlichen Verfahrens dazu genöthigt werden würde.