Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Dlese Belehrung besteht darin, daß ihr von Seite der benannten obrigkeitlichen 
Stelle in Gegenwart ihres Geschlechts-Beistandes vorgestellt wird: 
wie nach den Gesehßen die Verschreibung einer Frauens-Person für ihren Ehe- 
mann nichtig, für einen Dritten aber unverbindend sey. 
##. 136. 
Zur Gültigbeit der Entsagung einer Frauens-Person auf diese Rechtswohlthaten 
genügt es, der Bestimmung der Geseße (F. 155) gemäß, im Allgemeinen an der 
einfachen, nicht eidlichen, Erklärung der Verzichtenden. 
Wenn jedoch die Frauens-Person, welche ihre Vermögensstücke zum Besten ih- 
res Ehemannes oder eines Dritten verpfänden will, noch minderjährig ist; so muß 
bei der durch sie unter Mitwirkung eines gesehmäßigen Pflegers und der Obrigkeit 
C. 133) vorzunehmenden Verpfändung die besondere Vorsicht, zu Beseitigung einer 
etwalgen künftigen Wieder-Einsetung wegen Vernachthelligung durch diese Handlung, 
beobachtet werden, daß lehtere von der Minderjährigen eidlich, oder doch durch An- 
geloben an den Eides-Stab, bekräftiget werde. 
. 131. 
Die Bestimmungen der 9§9.134—136 finden namentlich auch auf diejenigen Faͤlle 
ibre Anwendung, in welchen Toͤchter in die Verpfaͤndung ihres Vermoͤgens zu 
Gunsten ihrer Eltern einwilligen (K. 177 f.). 
In einem solchen Falle kann insbesondere der Vater, zu dessen Besten die 
Tochter ihr Vermögen verpfänden soll, weder die Eigenschaft eines Pflegers, noch 
dee eines Geschlechts, Beistandes derselben, geltend machen. 
6. 138. 
Unter welchen Voraussesungen der Ehemann, bei einer von seiner Ehefrau 
vorzunehmenden Verpfändung, als deren gesehlicher Geschlechts- Beistand mitwirken, 
und unter welchen Voraussehungen er sogar allein, entweder ihr ausschließendes Ver- 
Mmögen oder doch ihren Antheil an dem errungenen Vermsgen, gültig verpfänden 
könne, ist in dem Pfand-Gesete, Art. 2—:6, bestimmt. 
Wenn inzwischen ein Gemeinde Rath bei dem Vorhaben einer Verpfändung 
durch einen in der Ehe lebenden Guts-Besiger, über die Anwendung der ebenerwähn- 
ten gesetzlichen Bestimmungen irgend im Zweifel ist; so erfordert es die Sicherheit, 
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