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Dlese Belehrung besteht darin, daß ihr von Seite der benannten obrigkeitlichen
Stelle in Gegenwart ihres Geschlechts-Beistandes vorgestellt wird:
wie nach den Gesehßen die Verschreibung einer Frauens-Person für ihren Ehe-
mann nichtig, für einen Dritten aber unverbindend sey.
##. 136.
Zur Gültigbeit der Entsagung einer Frauens-Person auf diese Rechtswohlthaten
genügt es, der Bestimmung der Geseße (F. 155) gemäß, im Allgemeinen an der
einfachen, nicht eidlichen, Erklärung der Verzichtenden.
Wenn jedoch die Frauens-Person, welche ihre Vermögensstücke zum Besten ih-
res Ehemannes oder eines Dritten verpfänden will, noch minderjährig ist; so muß
bei der durch sie unter Mitwirkung eines gesehmäßigen Pflegers und der Obrigkeit
C. 133) vorzunehmenden Verpfändung die besondere Vorsicht, zu Beseitigung einer
etwalgen künftigen Wieder-Einsetung wegen Vernachthelligung durch diese Handlung,
beobachtet werden, daß lehtere von der Minderjährigen eidlich, oder doch durch An-
geloben an den Eides-Stab, bekräftiget werde.
. 131.
Die Bestimmungen der 9§9.134—136 finden namentlich auch auf diejenigen Faͤlle
ibre Anwendung, in welchen Toͤchter in die Verpfaͤndung ihres Vermoͤgens zu
Gunsten ihrer Eltern einwilligen (K. 177 f.).
In einem solchen Falle kann insbesondere der Vater, zu dessen Besten die
Tochter ihr Vermögen verpfänden soll, weder die Eigenschaft eines Pflegers, noch
dee eines Geschlechts, Beistandes derselben, geltend machen.
6. 138.
Unter welchen Voraussesungen der Ehemann, bei einer von seiner Ehefrau
vorzunehmenden Verpfändung, als deren gesehlicher Geschlechts- Beistand mitwirken,
und unter welchen Voraussehungen er sogar allein, entweder ihr ausschließendes Ver-
Mmögen oder doch ihren Antheil an dem errungenen Vermsgen, gültig verpfänden
könne, ist in dem Pfand-Gesete, Art. 2—:6, bestimmt.
Wenn inzwischen ein Gemeinde Rath bei dem Vorhaben einer Verpfändung
durch einen in der Ehe lebenden Guts-Besiger, über die Anwendung der ebenerwähn-
ten gesetzlichen Bestimmungen irgend im Zweifel ist; so erfordert es die Sicherheit,
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