Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Eben dleses findet Statt, wenn ein bereits verpfändetes Gebäude durch neue 
Baulichkeiten erweitert wird: wogegen die Errichtung eines abgesonderten Wirth- 
schafts-Gebéudes keinen Zuwachs des auf dem Hause bereits haftenden Unterpfands 
F#begründet. 
#. u150. 
Die Unterpfands-Behörden haben ferner die in Beziehung auf die Umwand- 
lung oder neue Gestaltung der verpfändeten Sache ertheilten geseblichen Be- 
stimmungen (Pfand-Gesetßz, Art. 15) zu beachten. 
Hiernach kann die Umwandlung einer Scheune in ein Wohnhaus, eines Ackers 
in einen Garten, /% wie die Wieder= Aufbauung eines eingerissenen oder abgebrann- 
ten Gebäudes, hinsichtlich des Unterpfands-Rechts keine Veränderung bewirken. 
. 151. 
Eine Nachversicherung ist namentlich in dem Falle vorhanden, wenn unter 
ddei Mtverschreibung einer Ehefrau Güter des Ehemanns verpfändet werden, auf 
welche früher der Ehefrau ein Unterpfand für ihr Beibringen bestellt worden. 
Soll daher der neue Gläubiger das erste Pfandrecht auf jenen Gütern erhal- 
ten; so ist erforderlich, daß die Ehefrau auf ihr Vorzugs-Recht zu Gunsten des 
neuen Gläubigers auf rechtsgültige Weise verzichte. 
g. 1532. 
Bei jeder Verpfaͤndung ist in dem Unterpfands-Buche, so wie in dem Proto- 
kolle genau zu bemerken, ob dieselbe die erste, oder eine nachfolgende, und in die- 
sem Falle, die wievielste Nachversicherung sie sey. 
Diese Anmerkung wird durch röômische Zahlen ausgedrückt. 
K. 155. 
Ueber die Berechnungen, welche in Beziehung auf Nachversicherungen bei dem 
Anschlog der Unterpfänder anzustellen sind, ist gn dem geeigneten Orte (K. 177 ft.) 
die nähere Vorschrift ertheilt.
	        
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