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Nachversicherung, und es kann daher derselbe in dem vorausgesetzten Falle suͤr diesen
Betrag nur als der dritte Pfand-Gläubiger eingetragen werden (vergl. §. 15 und
Beilage Nr. III. Formular L#it. K.
Sechster Titel.
Vom Verhältniß des Pfand-Wertbes kzum Betrage der Forderung; und von
Schätzung der Unterp fänder.
(Pfand-Gesetz, Art. 11, 12, 13, 184, 185.)
I. Von der Bestimmtteit der Summe.
K. u15).
Nach dem Art. un des Pfand-Gesehes muß die Forderung, für welche durch
Unterpfänder Sicherheit geleistet wird, in allen Fällen der Summe nach bestimmt
seyn.
Auf welche Weise dieser Grundsaß insbesondere bei Cautlonen in Anwendung
zu bringen und welche Berechnung namentlich bei der Uebernahme des Vermögens
eines Verschollenen durch dessen Präsumtio-Erben, deßhalb anzustellen sey, ist durch
die Verordnung vom :: Mai 13:5, P9. 15 festgesebt.
Hierbei ist vorzüglich zu beachten, daß bei Cautionen überhaupt, namentlich bei
solchen, welche von Pächtern, Unternehmern eines Bauwesens, Cassen-Beamten re.
ausgestellt werden, jenem Grundsaße des Pfand-Gesehes zu Folge das Unterpfand
hinfüro nur für diejenige Summe, welche bei der Sicherheits-Leistung ausgedrückt
wird, haftet, niemals aber auf weitere Verbindlichkeiten, welche etwa aus dem die
Sicherheits-Leistung veranlassenden Rechts-Verhälmisse entstehen, ausgedehnt wer-
den kann.
&. 15.
In Anwendung der Vorschrift des Pfand-Geseßes Art. 126 kann insbesondere
die von einem Pächter bei dem Antritte des Pachts eingelegte Caution, bei der Er-
neuerung oder Verlängerung des Pacht-Vertrages auf die neue Pachtzeit nicht er-
streckt werden, wenn nicht die Erstreckung schon bei der ursprünglichen Bestellung des
Unterpfands ausdrücklich vorgesehen und vorgemerkt worden ist.
Digegen kann ebendassekbe Unterpfand für die erneuerte Verbindkichkeit von