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In dieser Hinsicht werden die naͤheren Anweisungen seiner Zeit ertheilt werden.
Wo uͤbrigens dermal eine specielle Steuer-Rectification bereits durchgefuͤhrt ist,
muͤßen bei jedem zur Verpfaͤndung kommenden Gute schon jetzt die Steuer-Classe und
der Steuer-Anschlag angemerkt werden.
. 165.
Die Schaͤtzung von Gebaͤuden kann in einzelnen Faͤken den Branbversicherungs-
Anschlag zwar uͤbersteigen; es ist jedoch der Letztere in jedem Falle im Unterpfands-
Buch zu bemerken.
Eine erhoͤhete Schaͤtzung findet namentlich alsdann Statt, wenn zu dem Ge-
bäude Gegenstände gehèören, welche, (wie z. B. Keller= und andere Gewölbe, Hof-
räume, der Bauplatz) dem Verderben durch Feuer nicht ausgeseht und daher unter
der Assecurarion nicht begriffen sind; oder wenn ein Haus fine vorzüglich günstige
Lage zu einem Gewerbe hat; oder wenn bedeutende Gerechtsame oder Zugehörun-
gen r2c. damit verbunden sind.
. 168.
Bei Abschähung von Gebäuden in größeren Städten ist außerdem auf die mitt-
leren Mierhpreise der Behaufungen, mit Abzug eines mäßigen Durchschnitts= Betrags
für Reparaturen, angemessene Rücksicht zu nehmen.
6. u169.
Bei der Schäbung auch nicht exemter Güter sind in Gemäßheit des Art. 184
des Pfand-Gesehes dingliche Rechte, welche den unbeweglichen Sachen gleichkommen,
wenn sie durch ein Geseß für ablbsbar erklärt sind, nach dem Kapitalwerthe des Er-
trages anzuschlagen, und hierbei unständige Einnahmen nach wenigstens neunjährigem
Durchschnitte zu berechnen.
Nach eben dieser Bestimmung haben die Gemeinde -Räthe namentlich auch bei
Berechnung des Werths der auf nicht-eremten Gütern haftenden bedeutenderen La-
sten (P. 145) sich zu achten; und es ist, in Ermangelung einer anderwärtigen Verab-
redung unter den Betheiligten, das Ergebniß mit dem Zwanzigfachen in das Kapital
zu legen und sodann diese Summe von dem Guts-Anschlag in Abzug zu bringen.
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. 170.
Sind die zu verpfaͤndenden Guͤter mit einem Leibgeding in der Art belastet,