Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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In dieser Hinsicht werden die naͤheren Anweisungen seiner Zeit ertheilt werden. 
Wo uͤbrigens dermal eine specielle Steuer-Rectification bereits durchgefuͤhrt ist, 
muͤßen bei jedem zur Verpfaͤndung kommenden Gute schon jetzt die Steuer-Classe und 
der Steuer-Anschlag angemerkt werden. 
. 165. 
Die Schaͤtzung von Gebaͤuden kann in einzelnen Faͤken den Branbversicherungs- 
Anschlag zwar uͤbersteigen; es ist jedoch der Letztere in jedem Falle im Unterpfands- 
Buch zu bemerken. 
Eine erhoͤhete Schaͤtzung findet namentlich alsdann Statt, wenn zu dem Ge- 
bäude Gegenstände gehèören, welche, (wie z. B. Keller= und andere Gewölbe, Hof- 
räume, der Bauplatz) dem Verderben durch Feuer nicht ausgeseht und daher unter 
der Assecurarion nicht begriffen sind; oder wenn ein Haus fine vorzüglich günstige 
Lage zu einem Gewerbe hat; oder wenn bedeutende Gerechtsame oder Zugehörun- 
gen r2c. damit verbunden sind. 
. 168. 
Bei Abschähung von Gebäuden in größeren Städten ist außerdem auf die mitt- 
leren Mierhpreise der Behaufungen, mit Abzug eines mäßigen Durchschnitts= Betrags 
für Reparaturen, angemessene Rücksicht zu nehmen. 
6. u169. 
Bei der Schäbung auch nicht exemter Güter sind in Gemäßheit des Art. 184 
des Pfand-Gesehes dingliche Rechte, welche den unbeweglichen Sachen gleichkommen, 
wenn sie durch ein Geseß für ablbsbar erklärt sind, nach dem Kapitalwerthe des Er- 
trages anzuschlagen, und hierbei unständige Einnahmen nach wenigstens neunjährigem 
Durchschnitte zu berechnen. 
Nach eben dieser Bestimmung haben die Gemeinde -Räthe namentlich auch bei 
Berechnung des Werths der auf nicht-eremten Gütern haftenden bedeutenderen La- 
sten (P. 145) sich zu achten; und es ist, in Ermangelung einer anderwärtigen Verab- 
redung unter den Betheiligten, das Ergebniß mit dem Zwanzigfachen in das Kapital 
zu legen und sodann diese Summe von dem Guts-Anschlag in Abzug zu bringen. 
¾ 
. 170. 
Sind die zu verpfaͤndenden Guͤter mit einem Leibgeding in der Art belastet,
	        
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