—T
. 160.
In dem Falle einer besonderen Verwickelung aber (F. 178 c.) genlgt#ez, wenn
von dem Gemeinde= Rathe die Güter ohne Rücksicht auf die darauf haftenden alreren
Torderungen angeschlagen werden, und zugleich genau angemerkt wird:
a) welche bestimmte Güter früher bereits verpfändet worden;
b) für welche bestimmte Summen diese Versicherung geschehen;
Wac) welche weitere, dem neuen Gläubiger nicht zu verpfändenden, Güter für die
ebenerwähnten älteren Forderungen verhaftet seyen; "
d) ob noch andere Forderungen, und in welchem Betrage, auf den gedachten
weiteren Gütern außer denjenigen Forderungen haften, für welche die jetzt zu ver,
Fpfändenden Güter zu Unterpfändern bestellt worden (vergl. §. 344 f.).
K. 18.
Die Gemeinde-Räthe haben übrigens ihr Bestreben dahin zu richten, daß der-
gleichen aus Nachversicherungen entstehende Verwickelungen, bei welchen die Be-
stimmung des Werths der angebotenen Sicherheit mit besonderer Schwierigkeit ver-
knüpft ist, so viel als möglich verhütet werden.
Hierbei ist vornämlich zu bedenken, daß das Recht des älteren Pfand-Glubigers,
unter mehreren Pfändern die zu seiner Befriedigung dienlichsten auszuwählen, durch
das Pfand-Gesetz CArt. 98 ff.) zwar beschränkt, nicht aber aufgehoben worden ist
(vergl. §. :41), daß mithin unter gewissen Voraussehungen die Sicherheit des spaͤte-
ren Glaͤubigers jedenfalls zweifelhaft werden kann.
. 1632.
Es ist daher in Faͤllen dieser Art der Bedacht darauf zu nehmen, daß, wenn es nur
immer thunlich ist, nicht einzelne der Guͤter, auf welchen fuͤr eine und ebendieselbe
Forderung das erste Unterpfand haftet, abgesondert zur Vestellung von Nachversiche-
rungen bestimmt werden, daß vielmehr diejenigen Guͤter, welche in Verbindung
miteinander die erste Hypothek bilden, auch bei der Nachversicherung vereinigt bleiben.
Dabel kann jedoch die Nachversicherung noch durch die Aufnahme anderer Gegen-
staͤnde ergaͤnzt werden.
g. 183.
Wird ein neues Darlehen, wegen dessen Unterpfaͤnder bestellt werden, zur Ab-