Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Eigenthums-Recht auf der verkauften Sache vor; so ist dieser Vorbehalt dem Vor- 
behalte eines Unterpfands vollig gleich zu achten. 
Demnach ist jener, wie dieser, Vorbehalt, soll er von Wirksamkeit seyn, noth- 
wendig in das Unterpfands-Buch einzutragen; und es ist hierbei alles dasjenige, 
was zu einer Unterpfands= Bestellung gehdrt, genau zu beobachten. Namentlich 
muß diese Bestellung unter Mitwirkung des Kollegium der Unterpfands= Behöbrde 
vorgenommen werden (§.:). 
g. 187. 
Ist bei einem Verkaufe ein Eigenthums-Vorbehalt ohne naͤhere Bestimmung 
ausgedruͤckt worden; so kann keine andere Absicht, als Sicherstellung des Kauf- 
Preises (&. 184), angenommen werden: es gewährt daher dieser Vorbehalt, wenn er 
in das Unterpfands-Buch eingetragen ist, dem Verkäufer kein anderes Recht, als 
das des ersten Unterpfandes auf der verkauften Sache (Beilage Nr. III. For- 
mular Lit. F). 
K. 188. 
Ist dagegen die Absicht der Betheiligten bei dem Eigenthums, Vorbehalte dahln 
gerichtet, daß der Käufer vor der Bezahlung des Kaufschillings auf beine Weise 
als Eigenthümer zu betrachten, mithin zur Ausübung von Eigenthums-Rechten gar 
nicht befugt, oder daß im Falle der Nichtbezahlung des Kaufschillings der ganze Ver- 
trag rückwärts aufgeldst seyn soll; so muß diese Absicht in der Vertrags-Urkunde 
bestimmt ausgedrückt werden. 
Unter diesen Voraussehungen ist die Gültigkelt., und Wirbsamkeit des Elgen- 
thums. Vorbehalts an sich nicht bedingt durch dessen Eintragung in das Unter- 
pfands-Buch. 
Doch ist auch in Fällen dieser Art, zu Sicherung des vorbehaltenen Rechts gegen 
könftig eintretende Verpfändungen, der Vorbehalt mit genauer Bezeichnung der Ab- 
sicht der Betheiligten entweder in dem Unterpfands= Buch oder in dem Güterbuche 
anzumerken. 
. 139. 
Soll namentlich, nach der erklärten Absicht, der Käufer vor Entrichtung des 
Kaüfschillings auf keine Weise aͤls Eigenthuͤmer zu betrachten 44 so kann berselbe,
	        
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