Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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wirkung des Kollegium der Unterpfands-Behoͤrde nicht wesentlich erfordert. Eine 
kollegialische Berathung über die Vornahme solcher Eintraͤge ist jedoch alsdann an- 
gemessen, wenn der Gegenstand von besonderer Erheblichkeit ist, oder wenn nach den 
Umstaͤnden des Falles eine gefaͤhrliche Verwechselung zu besorgen steht. 
I. 
Hinsichtlich der Sicherstellung von Pfandrechts-Titeln. 
(Vergl. . vo ff.) 
. 19. 
Die Vormerkung eines Unterpfands ist vornehmlich alsdann begründet, wenn 
über einen streitigen Anspruch, welcher an sich den Verpfändungs-Antrag des Gläu- 
bigers rechtfertigt, und welcher wahrscheinlich gemacht ist, erst von dem Richter er- 
kannt werden soll: überhaupt aber, wenn der Anspruch bescheinigt ist, jedoch dle- 
jenigen Bedingungen noch nicht vollständig vorhanden sind, unter welchen zur wirk- 
lichen Bestellung des Unterpfands geschritten werden kann. 
Die Fälle, in welchen eine Vormerkung Statt hat, so wie das dabei zu beob- 
achtende Verfahren, und die rechtliche Wirkung der Vormerkung, sind in den Art. 
79—8: und 195—201 des Pfand-Gesehes bestimmt. 
. 199. 
Fehlt es zur Zeit nur an der Vollstaͤndigkeit des Bewelses, daß der Verpfaͤn- 
der zur Verpfändung der bestimmten Sache bereits befugt sey; so kann, nach Um- 
ständen, eine Vormerkung des Unterpfandes zuläßig seyn (Pfand-Geseßz, Art. 2o#). 
Dagegen darf solche niemals in der bloßen Voraussehung oder Erwartung vor- 
genommen werden, daß der Verpfänder das Eigenthum der Sache oder die Be- 
rechtigung zu deren Verpfändung erst noch erlangen werde (bergl. K. 102). 
K. 0o. 
Sind die Bethelligten einzig über die Größe der Summe, für welche Sicher- 
heit geleistet werden soll, im Widerspruche, oder wird eine Forderung nur zum 
Theile bestritten; so kann die wirkliche Unterpfands-Bestellung sogleich in so 
weit vorgenommen werden, als der Schuldner seine Verbindlichkeit hierzu anerkennt. 
(Beilage Nr. III Formular Lit. G).
	        
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