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wirkung des Kollegium der Unterpfands-Behoͤrde nicht wesentlich erfordert. Eine
kollegialische Berathung über die Vornahme solcher Eintraͤge ist jedoch alsdann an-
gemessen, wenn der Gegenstand von besonderer Erheblichkeit ist, oder wenn nach den
Umstaͤnden des Falles eine gefaͤhrliche Verwechselung zu besorgen steht.
I.
Hinsichtlich der Sicherstellung von Pfandrechts-Titeln.
(Vergl. . vo ff.)
. 19.
Die Vormerkung eines Unterpfands ist vornehmlich alsdann begründet, wenn
über einen streitigen Anspruch, welcher an sich den Verpfändungs-Antrag des Gläu-
bigers rechtfertigt, und welcher wahrscheinlich gemacht ist, erst von dem Richter er-
kannt werden soll: überhaupt aber, wenn der Anspruch bescheinigt ist, jedoch dle-
jenigen Bedingungen noch nicht vollständig vorhanden sind, unter welchen zur wirk-
lichen Bestellung des Unterpfands geschritten werden kann.
Die Fälle, in welchen eine Vormerkung Statt hat, so wie das dabei zu beob-
achtende Verfahren, und die rechtliche Wirkung der Vormerkung, sind in den Art.
79—8: und 195—201 des Pfand-Gesehes bestimmt.
. 199.
Fehlt es zur Zeit nur an der Vollstaͤndigkeit des Bewelses, daß der Verpfaͤn-
der zur Verpfändung der bestimmten Sache bereits befugt sey; so kann, nach Um-
ständen, eine Vormerkung des Unterpfandes zuläßig seyn (Pfand-Geseßz, Art. 2o#).
Dagegen darf solche niemals in der bloßen Voraussehung oder Erwartung vor-
genommen werden, daß der Verpfänder das Eigenthum der Sache oder die Be-
rechtigung zu deren Verpfändung erst noch erlangen werde (bergl. K. 102).
K. 0o.
Sind die Bethelligten einzig über die Größe der Summe, für welche Sicher-
heit geleistet werden soll, im Widerspruche, oder wird eine Forderung nur zum
Theile bestritten; so kann die wirkliche Unterpfands-Bestellung sogleich in so
weit vorgenommen werden, als der Schuldner seine Verbindlichkeit hierzu anerkennt.
(Beilage Nr. III Formular Lit. G).