Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

616. 
entgegengestandenen Hindernisses, in dem Unterpfands-Buche auf gesehmäßige Weise 
wieder gelöscht worden seyn sollte (vergl. §. 234 f.). 
. 208. 
Die in dem Pfand= Gesetze, Art. 3z und 55, ausnahmsweise (6. 204) gestattete 
allgemeine Vormerkung des Pfandrechts-Titels der Ehefrauen und der Kinder 
begründet einzig die Verbindlichkeit der Unterpfands= Behörde, den Anspruch solcher 
Berechtigten bei künftigen Verpfändungen nicht unbeachtet zu lassen. 
Daher bewirkt diese allgemelne Vormerkung nicht einmal ein bedingtes Unter- 
pfandsrecht; und es können Ehefrauen und Kinder ein wirkliches, unbedingtes 
oder bedingtes, Pfandrecht nur dann erlangen, wenn ihnen, nachdem der Ehemann 
oder die Eltern verpfändbares Vermögen erworben, auf bestimmten Gegenständen- 
ein Unterpfand ordnungsmaßig bestellt oder vorgemerkt wird. 
(Pfand-Geseß, Art. 52, 35, 80.) 
m. 
Hinsichtlich der Sicherstellung besonderer Vorzugs-Rechte. 
##.#209. 
Wenn von einem Pfand= Gläubiger ein besonderes Vorzugs-Recht elnem an- 
dern Pfand= Gläubiger eingeräumt wird; so ist diese Veränderung an der betreffen- 
den Stelle des Unterpfands-Buches in der zweiten Abtheilung (auf der rechten- Seite 
des aufgeschlagenen Buches) anzumerken. 
(Vergl. §. 31. Beil. Fr. III. Formular Lt. ) 
Zu diesem Eintrage wird die kollegialische Mitwirkung der Unterpfands-Behbrde 
nicht wesentlich erfordert. 
Der Verzichtende hat seine Erklärung, wenn er persönlich solche ablegt, entwe- 
der in dem Unterpfands-Buch oder in dem Unterpfands-Protokolle zu unterschrei- 
ben. Ist die Erklärung schriftlich abgelegt worden, so muß die Urkunde unter den- 
Beilagen des Unterpfands-Buches gufbewahrt werden.“
	        
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