Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Wird in einem Falle dieser Ar# die Einhändigung der Pfand-Verschreibung. 
an die Unterpfands-Behdrde zum Behufe jener Anmerkung verweigert; so ist die 
Behörde befugt, das Gesuch um Eintragung einer späteren Faustpfand-Bestellung 
in das Unterpfands= Buch, und die Ausstellung der im &. 315 erwähnten Urkunde, 
abzulehnen. 
&. 319. 
Mit der Benachrichtigung des ursprünglichen Schuldners von Abtretung oder 
Verpfändung der gerichtlich versicherten Forderung, ist derselbe jedesmal zugleich zu 
verwarnen, daß er seinem Gläubiger ferner keine Zahlung leisten möge. 
Doch hat diese Warnung, im Falle der Verpfändung, sich ordentlicher Weise 
auf die Haupt= Summe der Versicherung zu beschränken; es wäre dann, daß nach 
besonderer Ueberelnkunft zwischen dem urspränglichen Gläubiger und demjenigen, wel- 
chem derselbe seine Forderung verpfändet, von dem ursprünglichen Schuldner auch die 
Zinsen unmittelbar an den Gläubiger seines Gläubigers bezahlt werden sollen (vergl. 
Pfand-Geses, Art. 254 und 256). 
Wird das Pfand in der Folge wieder abgelöst; so kann der Schuldner, auf 
erhaltene amtliche Benachrichtigung von dieser Veränderung, seinem ursprünglichen 
Gläubiger mit poller Sicherheit bezahlen. 
#. o. 
Wenrn eine Forderung, für welche Güter in verschiedenen Markungen verpfn- 
det sind, auf einen Andern rigenthümlich oder Faustpfands, Weise übertragen wird; 
so liegt es dem neuen Gläubiger ob, die Eintragung seines Rechts bei den geeigneten 
Unterpfands-Behörden zu bewirken. 
Ist jedoch von der Unterpfands-Behdrde des Wohnorts eine Haupt-Ver- 
schreibung (Pfand-Gesetz, Art. 140), ausgestellt worden; so hat diese Bebörde die an 
sie gebrachte Anzeige von der erwähnten Veränderung sofort den Unterpfands, Be- 
hörden der gelegenen Siuchen mitzutheilen, von welchen die Veründerung in ihren 
Unterpfands-Büchern gleichmäßig anzumerken ist. 
Insbesondere haben die verschledenen Unterpfands-Behörden alsdann gegenseitige 
amtliche Rücksprache zu nehmen, wenn auf einer Forderung, für welche Güter auf 
mehreren Markungen verpfändet sind, eine Nachversicherung bestellt werden soll. In
	        
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