Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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vassenige Verfahren durchaus zu beobachten, welches für den Fäll vorgeschrieben ist, 
in welchem ein Dritter als Käufer erscheint. In Ansehung der Uebertragung des 
Unterpsands aber wird auf die im F. 245 erthellte Bestimmung verwiesen. 
· H.239. 
Ist ein Unterpfand von dem Besitzer selbst oder im Wege der Execution ver- 
äußert worden, und es reicht der Erloͤs zur Befriedigung saͤmmtlicher darauf ver- 
sicherten Glaͤubiger nicht hin; so muͤssen zum Wenigsten diejenigen Glaͤubiger, welche 
nicht vollstaͤndig baar befriedigt werden, vor dem Erkenntniß über den Con- 
trakt, unter Anberaumung einer angemessenen Frist, zur Erklärung über diese Ver- 
#aßerung aufgefordert, und es kann über den Contrakt nur dann erkannt werden, 
Wenn jene Gläubiger sich beistimmend erklären, oder wenn die Frist ohne Abgabe 
biner Erklárung abgelaufen ist. 
&. 240. 
Miinderberechtigte Gläubiger können niemals zum Nachtheil der Mehrbe- 
rechtigten eine Einstellung des Verkaufs, wohl aber eine oͤffentliche Versteigerung 
ü#b## etwa die Erneuerung derselben verlangen, wenn die in den Art. 6o, 62 und 20 
des Executions--Gesetzes festgesehten Bedingungen vorhanden sind (vergl. Pfand-Ge- 
seb, Art. 94 und 208). 
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DaiaGemäßheitdestand-Gese5esArt.93bervorgehendeGlckubiger,wec- 
chem mehrere Guͤterstuͤcke in ungetheilter Summe verpfaͤndet sind, aus denjenigen 
Guͤtern befriediget werden soll, deren Angriff fuͤr die Rechts-Ansprüche Anderer am 
Wenigsten nachtheilig ist; so sind in dieser Beziehung die minderberechtigten oder nach- 
Jeletten Glaͤubiger, welche durch den geschehenen Angriff oder durch die Bestim- 
inung des Erloͤses aus einem freiwillig verkauften Gute sich in ihrem Rechte gefaͤhr- 
det finden, zu dem Antrage berechtiget, daß der Angriff gleichzeitig oder vorzugs- 
beis auf andere jenem vorgehenden Gläubiger verpfändeten Güter zu dem Zwecke 
Perichtet werde, damit die Erhaltung ihrer eigenen Unterpfands-Rechte. oder ihre 
gleichzeitige Befriedigung bewirkt werden möge. 
Die Unterpfands-Behbrden haben hierbei zu prüfen, ob dem vorgehenden Gläu= 
biger die gebührende Zahlung auf dem von den nachgesehten angetragenen Wege in
	        
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