Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

as 
#Oder- sein Antrag auf öffentliche Versteigerung unbeachtet geblieben (Pfand-Geses 
Klr# 91), oder von ihm der Verkauf nur mit dem Vorbehalt seines Pfandrechts für 
seine ganze Forderung genehmigt worden ist, und der Käufer sich dabei beruhiget 
hat: so haftet in allen diesen Fällen der neue Besitzer dem Pfand-Gläubiger nicht 
blos so weit, als der dermalige Werth des Gutes reicht; vielmehr kann der 
Pfand-Gldubiger sich an das Unterpfand wegen seiner ganzen Forderung, so weit 
solche aus einem etwa unter günstigeren Umständen künftig zu erzielenden höheren 
Erlöse getilgt werden kann, unter den näheren Bestimmungen des Pfand= Gesetzes 
Art. 114 ff. halten. 
F. 245. 
Daher ist in den hievor bemerbkten Fällen (F.244) das Unterpfand als für den 
wollen Betreg der bisherigen Forderungen der darauf versicherten Gläubiger 
„haftend, unter dem Namen des neuen Besitßers in das Unterpfands-Buch einzu- 
tragen, wenn auch für ebendieselben Forderungen außer diesem Unterpfande noch 
andere Unterpfänder in dem Besiße des Hauptschuldners oder eines Dritten sich be- 
finden sollten. 
In den lebteren Fällen ist jedoch in dem Unterpfands-Buche anzumerken, daß 
das verdußerte Unterpfand nicht das einzige sey, auf welchem die in Fraze stehenden 
Forderungen häften. 
. 246. 
Soll auf ein unter den hievor bezeichneten Verhältnissen verdußertes Unterpfand 
elne Nachversicherung bestellt werden; so ist der neue Gläubiger darauf besonders auf- 
merksam zu machen, daß der frühere Pfand-Gläubiger sich an dieses Unterpfand aus- 
schliessend oder vorzugsweise zu halten befugt sey, und daß daher, wenn nicht der der- 
malige Preis des Gutes den anderthalbfachen Werth des vollen Betrages der dar- 
auf bereits versicherten Forderungen übersteige, dem neuen Gläubiger keine bestimmt 
zu berechnende Sicherheit gewährt werden könne.
	        
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