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#Oder- sein Antrag auf öffentliche Versteigerung unbeachtet geblieben (Pfand-Geses
Klr# 91), oder von ihm der Verkauf nur mit dem Vorbehalt seines Pfandrechts für
seine ganze Forderung genehmigt worden ist, und der Käufer sich dabei beruhiget
hat: so haftet in allen diesen Fällen der neue Besitzer dem Pfand-Gläubiger nicht
blos so weit, als der dermalige Werth des Gutes reicht; vielmehr kann der
Pfand-Gldubiger sich an das Unterpfand wegen seiner ganzen Forderung, so weit
solche aus einem etwa unter günstigeren Umständen künftig zu erzielenden höheren
Erlöse getilgt werden kann, unter den näheren Bestimmungen des Pfand= Gesetzes
Art. 114 ff. halten.
F. 245.
Daher ist in den hievor bemerbkten Fällen (F.244) das Unterpfand als für den
wollen Betreg der bisherigen Forderungen der darauf versicherten Gläubiger
„haftend, unter dem Namen des neuen Besitßers in das Unterpfands-Buch einzu-
tragen, wenn auch für ebendieselben Forderungen außer diesem Unterpfande noch
andere Unterpfänder in dem Besiße des Hauptschuldners oder eines Dritten sich be-
finden sollten.
In den lebteren Fällen ist jedoch in dem Unterpfands-Buche anzumerken, daß
das verdußerte Unterpfand nicht das einzige sey, auf welchem die in Fraze stehenden
Forderungen häften.
. 246.
Soll auf ein unter den hievor bezeichneten Verhältnissen verdußertes Unterpfand
elne Nachversicherung bestellt werden; so ist der neue Gläubiger darauf besonders auf-
merksam zu machen, daß der frühere Pfand-Gläubiger sich an dieses Unterpfand aus-
schliessend oder vorzugsweise zu halten befugt sey, und daß daher, wenn nicht der der-
malige Preis des Gutes den anderthalbfachen Werth des vollen Betrages der dar-
auf bereits versicherten Forderungen übersteige, dem neuen Gläubiger keine bestimmt
zu berechnende Sicherheit gewährt werden könne.