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3 werter Titell.
Von dem Einzuge und von der Verweisung des Erlöses aus Unterpfändern.
1.
Von den Personen und Stellen, an welche die Bezahlung des Erloͤses mit Sicherheit
geschehen kann.
. 241.
Die Verfügungen über den Erlös aus Unterpfändern müssen von dem Kolleglum
der Unterpfands-Behbdrde getroffen werden. (Pfand-Geset, Art. 145.)
Diese Vehörde ist für die gesehmäßige Beachtung der Rechte der Glaubiger streng
verantwortlich. (Art. 207.)
Auch außer dem Falle eines Gantes sind die Güterpfleger von dem versem-
melten Gemeinde-Rathe zu bestellen.
Zur Gültigkeit dieser Wahl wird, wie überhaupt zu den Verfügungen hinsichtlich des
Erlbses aus Unterpfändern, die Einwilligung von wenigstens fünf stimmenden Mitglie-
dern erfordert. (Pfand-Gesetz, Art. 129 und 145.)
6. ½4.
Demnach ist der Ortsvorstand niemals berechtiget, den Erläs aus verpfände,
ten oder im Executions, Wege veräußerten Gütern, ohne besondere Ermächtigung
bon Seite des Gemeinde= Rathes einzuziehen; und es bann demselben, ohne solche
Ermächtigung, von den Käufern dieser Güter nicht mit Sicherheit bezahlt werden.
Der Gemeinde-Rath ist dafür verantwortlich, daß von ihm tüchtige, zuverläs-
sige, und mit hinreichendem Vermögen versehene Mämner zu Göterpflegern erwähl
oder mit dem Einzuge des Güter-Erlöses beauftragt werden.
Darüber, daß der Erlös von dem Güterpfleger der Verweisung gemäß verwen-
det werde, hat der Gemeinde-Rath sorgfältige Aufsicht zu führen.
& . 2-40.
Die Bezahlung des Erlèses an das Oberamts-Gericht kann nur durch einen
Beschlutz des Oberamts- Gerichts-Kollegium verfügt werden.
Auf den Grund eines solchen Beschlusses kann sodann die wirkliche Auszahlung
mit Sicherheit nur an den Oberamts-Richter selbst, oder auf besondere Erklärung
desselben und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit an den Oberamts-Gerichts-