Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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3 werter Titell. 
Von dem Einzuge und von der Verweisung des Erlöses aus Unterpfändern. 
1. 
Von den Personen und Stellen, an welche die Bezahlung des Erloͤses mit Sicherheit 
geschehen kann. 
. 241. 
Die Verfügungen über den Erlös aus Unterpfändern müssen von dem Kolleglum 
der Unterpfands-Behbdrde getroffen werden. (Pfand-Geset, Art. 145.) 
Diese Vehörde ist für die gesehmäßige Beachtung der Rechte der Glaubiger streng 
verantwortlich. (Art. 207.) 
Auch außer dem Falle eines Gantes sind die Güterpfleger von dem versem- 
melten Gemeinde-Rathe zu bestellen. 
Zur Gültigkeit dieser Wahl wird, wie überhaupt zu den Verfügungen hinsichtlich des 
Erlbses aus Unterpfändern, die Einwilligung von wenigstens fünf stimmenden Mitglie- 
dern erfordert. (Pfand-Gesetz, Art. 129 und 145.) 
6. ½4. 
Demnach ist der Ortsvorstand niemals berechtiget, den Erläs aus verpfände, 
ten oder im Executions, Wege veräußerten Gütern, ohne besondere Ermächtigung 
bon Seite des Gemeinde= Rathes einzuziehen; und es bann demselben, ohne solche 
Ermächtigung, von den Käufern dieser Güter nicht mit Sicherheit bezahlt werden. 
Der Gemeinde-Rath ist dafür verantwortlich, daß von ihm tüchtige, zuverläs- 
sige, und mit hinreichendem Vermögen versehene Mämner zu Göterpflegern erwähl 
oder mit dem Einzuge des Güter-Erlöses beauftragt werden. 
Darüber, daß der Erlös von dem Güterpfleger der Verweisung gemäß verwen- 
det werde, hat der Gemeinde-Rath sorgfältige Aufsicht zu führen. 
& . 2-40. 
Die Bezahlung des Erlèses an das Oberamts-Gericht kann nur durch einen 
Beschlutz des Oberamts- Gerichts-Kollegium verfügt werden. 
Auf den Grund eines solchen Beschlusses kann sodann die wirkliche Auszahlung 
mit Sicherheit nur an den Oberamts-Richter selbst, oder auf besondere Erklärung 
desselben und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit an den Oberamts-Gerichts-
	        
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