Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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daß jene Gläubiger bereits bei der Benachrichtigung von dem Verkaufe selbst (&.339) 
genägende Wissenschaft bierüter rhallen hätten. El (4% 
Den Gläubigern bleibt sodann anheimgestellt, über eine unrichuige Verthelurs 
des Erlöses (G. 25 am — 9 uri Zeit -i 2 
1. 8 2538 
Namentlich ist bei blche. Verpeist u#en auch auf viesenigen Forderungenuwegen 
welcher Unterpfands-Rechte nur vorgemerkt sind, fuͤr den Fall Räcksicht zu 
nehmen, wenn die vorgemerkten Ansprüche gerechtfertigt werden sollten. 
. 254. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Ve ercheilling des Erlöses. unler die Pfand- 
Glaͤubiger, wegen der in den Ark. 98 ff. des Pfand- Gesetzes erwähnten Verwicke- 
lungen (vergl. 9G# 1780# und, o) mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist- ha- 
ben die Getkeinke, Ierthurdee Weistehg bes obrgeschteh Iberamts Gerichte einzuhelen. 
In dieser Beziehung wieh den Gerichtsstellen demnaͤchst naͤhere A#kälu#g, zum. 
Behufe der richtigen Anwendung.! der in dem Pfand- Gesetze aufgestellten, Erundst stze 
eitheilt werbetl * /o 
# Titel. s 
on Koschun der „Unter nden. 
(Pfand-= Esset= Art. ½0—25; zrl Arcl * Oben & 224 33 * 
* 155. 
Die Löschung elnes ustergfandes lann nur auf den Grund wgesshogtant. 
schen Veschlusses der Unterpfands- Behörde vorgenpywen. Werdey. 5n 
Cpfand= Gesetz, Art. 245.) 
Sie muß in dem Unterpfands-Buche durch das mit großen Buchstaben ge- 
schriebrnein#e#testrich'ne Wort: egelöscht“ angezeigt, und es müssen hierbei 
der Finrag, auf welchen die Löschung sich bezicht binan tez· co rri- : 112220 
b) der Grund der Löschung angeföhrt, "v Trenr 
) das Datum, so. wle 
4) die Unterschriften der in die Löschung einwilligenden Mitglieder der Unter 
pfands= Behörde beigefügt werden. 
(Beilage Nr. UI. Formulare, Lit. D. E. und C.) 
d.g 7n 55 6 
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