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daß jene Gläubiger bereits bei der Benachrichtigung von dem Verkaufe selbst (&.339)
genägende Wissenschaft bierüter rhallen hätten. El (4%
Den Gläubigern bleibt sodann anheimgestellt, über eine unrichuige Verthelurs
des Erlöses (G. 25 am — 9 uri Zeit -i 2
1. 8 2538
Namentlich ist bei blche. Verpeist u#en auch auf viesenigen Forderungenuwegen
welcher Unterpfands-Rechte nur vorgemerkt sind, fuͤr den Fall Räcksicht zu
nehmen, wenn die vorgemerkten Ansprüche gerechtfertigt werden sollten.
. 254.
In denjenigen Fällen, in welchen die Ve ercheilling des Erlöses. unler die Pfand-
Glaͤubiger, wegen der in den Ark. 98 ff. des Pfand- Gesetzes erwähnten Verwicke-
lungen (vergl. 9G# 1780# und, o) mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist- ha-
ben die Getkeinke, Ierthurdee Weistehg bes obrgeschteh Iberamts Gerichte einzuhelen.
In dieser Beziehung wieh den Gerichtsstellen demnaͤchst naͤhere A#kälu#g, zum.
Behufe der richtigen Anwendung.! der in dem Pfand- Gesetze aufgestellten, Erundst stze
eitheilt werbetl * /o
# Titel. s
on Koschun der „Unter nden.
(Pfand-= Esset= Art. ½0—25; zrl Arcl * Oben & 224 33 *
* 155.
Die Löschung elnes ustergfandes lann nur auf den Grund wgesshogtant.
schen Veschlusses der Unterpfands- Behörde vorgenpywen. Werdey. 5n
Cpfand= Gesetz, Art. 245.)
Sie muß in dem Unterpfands-Buche durch das mit großen Buchstaben ge-
schriebrnein#e#testrich'ne Wort: egelöscht“ angezeigt, und es müssen hierbei
der Finrag, auf welchen die Löschung sich bezicht binan tez· co rri- : 112220
b) der Grund der Löschung angeföhrt, "v Trenr
) das Datum, so. wle
4) die Unterschriften der in die Löschung einwilligenden Mitglieder der Unter
pfands= Behörde beigefügt werden.
(Beilage Nr. UI. Formulare, Lit. D. E. und C.)
d.g 7n 55 6
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